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Der Betrieb des Geschäfts eines Pfandleihers (also eines Pfand- oder Leihhauses) benötigt nach § 34 GewO eine Erlaubnis.
Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Geld als zinsen- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können (z. B. Inhaberpapiere, § 1293 BGB), gewährt (Pfandrecht).
Pfandvermittler verpfänden gegen Entgelt im eigenen Namen die ihnen übergebenen Sachen bei Pfandleihern.
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist in den §§ 1204 ff. BGB geregelt. Diese Vorschriften ermöglichen dem Pfandleiher bei Nichtrückzahlung des Darlehens, das Pfand versteigern zu lassen, und sich aus dem Erlös zu befriedigen, ohne ein Gericht anrufen zu müssen.
Die Erlaubnis zur Geschäftstätigkeit ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder die für den Betrieb des Pfandhauses erforderlichen Mittel bzw. Sicherheiten nicht nachweist. Bei der Zuverlässigkeitsprüfung kommt es bei diesem Gewerbezweig besonders darauf an, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Pfandleiher das Gewerbe zur Hehlerei, zum Wucher oder zur Ausnutzung der Unerfahrenheit und des Leichtsinns von Kunden missbrauchen wird.
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen. Die Erlaubnis wird von den Ordnungsbehörden der Städte oder Landkreise erteilt. Bei der Antragstellung sind u.a. folgende Unterlagen einzureichen:
Einzelheiten des Pfandleihgewerbes sind in der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihgewerbes geregelt. Daraus ergibt sich:
§ 34 GewO
PfandlV
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