JuraForum.de > Lexikon > P > Pfändung von Forderungen
Liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, pfändet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts auf Antrag Forderungen, die dem Schuldner gegenüber einem Dritten (sogenannter Drittschuldner, z.B. dem kontoführenden Geldinstitut oder dem Arbeitgeber) zustehen.
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz hat.
Die Lohnpfändung ist eine gesonderte Form der Forderungspfändung.
Der Anwendungsbereich der Forderungspfändung erstreckt sich auf alle zum Schuldnervermögen gehörenden Forderungen. Der Rechtspfleger überprüft dabei nicht, ob die zu pfändende Forderung tatsächlich dem Schuldner zusteht. Kommt es zur Pfändung einer dem Schuldner nicht zustehenden Forderung, so bleibt die Pfändung erfolglos, die Erhebung eines der Drittwiderspruchsklage entsprechenden Rechtsbehelfs ist nicht nötig und möglich.
Auch künftige Forderungen sind pfändbar, sofern zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bereits ein Rechtsverhältnis besteht.
Die zu pfändende Forderung ist in dem Antrag detailliert zu bezeichnen, zudem sind dem Antrag alle Vollstreckungsunterlagen beizufügen. Mit einem Antrag können mehrere Forderungen des Schuldners gepfändet werden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, kann der Gläubiger gemäß § 793 ZPO die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die Pfändung erfolgt durch die (vom Gläubiger zu veranlassende) Zustellung des Pfändungsbeschlusses, die Verwertung durch den Überweisungsbeschluss. In der Praxis werden beide Beschlüsse (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sogenannter "PfÜB") gemeinsam an den Drittschuldner übersandt.
Bei der Überweisung kann der Gläubiger gemäß § 835 ZPO zwischen zwei Formen der Überweisung wählen:
Vorteilhafter ist die Überweisung zur Einziehung, da mit der Überweisung an Zahlung Statt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner durch die gepfändete Forderung als erfüllt anzusehen ist. Bei der Überweisung zur Einziehung bleibt der Schuldner Inhaber der Forderung, die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner erlischt erst mit der vollständigen Befriedung des Gläubigers durch den Drittschuldner.
Weigert sich der Drittschuldner die Überweisung zu leisten, so muss der Gläubiger gegen ihn klagen.
Mit erfolgter Zustellung des PfÜB ist gemäß § 829 Abs. 2 ZPO dem Schuldner eine Abschrift der Zustellungsurkunde zuzustellen.
Rechtsbehelf des Schuldners oder Drittschuldners ist die Vollstreckungserinnerung.
Der Rechtspfleger hat insbesondere die Unpfändbarkeitsvorschriften des §§ 850 ff. ZPO zu beachten.
Bei der Pfändung einer Bankforderung ist der Kontopfändungsschutz zu beachten: Seit dem 01.07.2010 kann der Schuldner einen Kontopfändungsschutz in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos erreichen.
Die lang umstrittene Frage, ob dieser Pfändungsschutz des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger auch auf das Verhältnis zwischen dem Schuldner und der kontoführenden Bank zu übertragen sei, wurde durch das Urteil BGH 22.03.2005 - XI ZR 286/04 abgelehnt. Danach ist für eine analoge Anwendung des § 850k ZPO auf das Verhältnis des Kunden zu seiner Bank kein Raum, da der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst anders verfasst hat als die vergleichbare Norm (§ 55 SGB I). Auch kann der Kunde selbst entscheiden, welche Forderungen er in das Kontokorrent fließen lässt.
Nach dem Urteil BGH 08.11.2005 - XI ZR 90/05 handelt es sich bei dem Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung der Kontoauszüge sowie von Rechnungsabschlüssen um einen selbstständigen Anspruch, der bei der Kontopfändung nicht als Nebenanspruch mitgepfändet wird.
Bei der Frage der Pfändbarkeit des auf dem Girokonto des Berechtigten befindlichen Kindergeldes ist nach der der Zahlung zugrunde liegenden Norm zu unterscheiden:
Rechtsgrundlage Bundeskindergeldgesetz:
Rechtsgrundlage Einkommensteuergesetz:
§§ 828 ff. ZPO
§ 20 Nr. 17 RPflG
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