JuraForum.de > Lexikon > P > Pfändung
Beschlagnahme eines Gegenstandes oder von Forderungen, um den Anspruch eines Gläubigers auf eine Geldforderung zu sichern oder zu befriedigen.
Die Pfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und wird zumeist vom Gerichtsvollzieher vorgenommen.
Es bestehen folgende Formen von Pfändungen:
Folgen einer Pfändung sind:
Als Verstrickung wird die staatliche Beschlagnahme der Sache bezeichnet mit der Folge, dass über die Sache ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis entsteht. Die Verstrickung entsteht bei jeder wirksamen Pfändung, die nicht nichtig ist.
Die Verwertung der gepfändeten Sachen (§§ 814 ff. ZPO) erfolgt
U.a. wenn der Erlös zur Befriedung der Gläubiger nicht ausreicht, erfolgt die Verteilung des erzielten Erlöses im Verteilungsverfahren.
Die Durchführung der Pfändung wird durch folgende Strafrechtsnormen geschützt:
§§ 803 ff. ZPO
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