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JuraForum.deLexikonPPfändung 

Pfändung

Lexikon


Erklärung

Beschlagnahme eines Gegenstandes oder von Forderungen, um den Anspruch eines Gläubigers auf eine Geldforderung zu sichern oder zu befriedigen.

Die Pfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und wird zumeist vom Gerichtsvollzieher vorgenommen.

Es bestehen folgende Formen von Pfändungen:

  • Pfändung von Forderungen
  • Pfändung beweglicher Sachen
  • Pfändung von sonstigen Vermögensrechten

Folgen einer Pfändung sind:

  • die Verstrickung
  • das Pfändungspfandrecht

Als Verstrickung wird die staatliche Beschlagnahme der Sache bezeichnet mit der Folge, dass über die Sache ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis entsteht. Die Verstrickung entsteht bei jeder wirksamen Pfändung, die nicht nichtig ist.

Die Verwertung der gepfändeten Sachen (§§ 814 ff. ZPO) erfolgt

  • bei gepfändetem Geld durch die Ablieferung bei dem Gläubiger
  • bei Wertpapieren:
    • Orderpapiere werden durch das Vollstreckungsgericht verwertet
    • andere Wertpapiere werden durch den Gerichtsvollzieher verkauft
  • bei sonstigen Sachen durch eine Versteigerung
  • auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners durch eine andere Verwertungsart

U.a. wenn der Erlös zur Befriedung der Gläubiger nicht ausreicht, erfolgt die Verteilung des erzielten Erlöses im Verteilungsverfahren.

Die Durchführung der Pfändung wird durch folgende Strafrechtsnormen geschützt:

  • Verstrickungsbruch / Siegelbruch gemäß § 136 StGB
  • Vereiteln der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB
  • Pfandkehr gemäß § 289 StGB

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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