JuraForum.de > Lexikon > P > Petition
Aufgrund des in Art. 17 GG normierten Petitionsrechtes kann sich jedermann mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder die Volksvertretungen wenden.
Mit der Petition können nicht nur eigene Interessen, sondern auch Fremd- und Allgemeininteressen geltend gemacht werden.
Träger des Grundrechts sind neben natürlichen Personen (auch Ausländer) auch inländische juristische Personen.
Adressat des Petitionsrechts sind die Volksvertretungen, also der Bundestag und die Länderparlamente, aber auch die Gemeinde- und Kreisparlamente. An die Behörden oder an die Regierung kann eine Petition gerichtet werden, wenn die betroffene Stelle der Sache nach zuständig ist.
Eine Petition kann direkt an den Ministerpräsidenten als Chef der Landesregierung gerichtet werden, wenn es um das Verhalten einer Landesbehörde geht.
Die Petition muss schriftlich eingereicht werden. Sie darf nicht einen beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt haben, kann aber - ebenso wie ein förmliches Rechtsmittel - auf etwas rechtlich Verbotenes gerichtet sein.
Ein Anspruch auf Stattgabe der Bitte bzw. der Beschwerde besteht nicht, wohl aber auf Entgegennahme der Petition, sachliche Prüfung und Mitteilung bezüglich der Art der Erledigung und der weiteren Vorgehensweise in der betreffenden Angelegenheit durch einen Petitionsbescheid.
Ein Abwehranspruch besteht insoweit, als der Petent nicht bei Vorbereitungen für die Petition (z.B. Sammlung von Unterschriften) oder bei Erstellung der Petition behindert werden darf.
Da das Petitionsrecht ein subjektives öffentliches Recht einräumt, kommt im Streitfall für dessen Durchsetzung die allgemeine Leistungsklage in Betracht.
Gemäß Art. 21, 227 AEUV kann jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Die sachliche Zulässigkeit ist erfüllt, wenn die Petition eine Angelegenheit betrifft, die in den Tätigkeitsbereich der EU fällt und der Petent unmittelbar betroffen ist, wobei die Anforderungen an die unmittelbare Betroffenheit großzügig ausgelegt werden.
Derzeit befindet sich die "Verordnung zur Europäischen Bürgerinitiative" im Gesetzgebungsverfahren. Ziel ist es, Bürgern eine direkte Teilnahme an der Gesetzgebung der EU zu ermöglichen.
Voraussetzung der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens wird es sein, dass sich mindestens eine Millionen EU-Bürger aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten an der EU-Bürgerinitiative beteiligen. Die Unterschriften müssen innerhalb eines Jahres nach der Registrierung des Vorhabens gesammelt werden.
Die Verordnung wird voraussichtlich Anfang 2012 in Kraft treten.
Art. 17 GG
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