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JuraForum.deLexikonPPersonalrat 

Personalrat

Lexikon


Erklärung

Im öffentlichen Dienst das Pendant zum Betriebsrat.

1. Allgemein

Die Interessen der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, der Beamten, der Richter sowie der zur Ausbildung beschäftigten Personen werden von einem Personalrat wahrgenommen, der ähnliche Befugnisse wie ein Betriebsrat hat.

Rechtsgrundlage der Personalvertretung ist zum einen das Bundespersonalvertretungsgesetz, zum anderen sind es die Personalvertretungsgesetze der Länder.

2. Beteiligungsrechte

Es bestehen folgende Beteiligungsrechte des Personalrats:

  • Mitbestimmung
  • Mitwirkung
  • Anhörung
  • Informations- und Teilnahmerechte

Es ist zwischen einem Mitwirkungsrecht, einem eingeschränktem Mitbestimmungsrecht und einem vollem Mitbestimmungsrecht des Personalrats zu unterscheiden:

  • Bei einem Mitwirkungsrecht hat sich der Dienststellenleiter mit der Ansicht des Personalrats auseinanderzusetzen. Es besteht jedoch kein Entscheidungsrecht des Personalrats.
  • Bei einem vollen Mitbestimmungsrecht steht dem Personalrat das Letztentscheidungsrecht zu, bei einem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht bleibt die Entscheidungsbefugnis bei dem Dienststellenvorgesetzten.

Der Personalrat hat bei der Einstellung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 BPersVG. Dies gilt auch bei der sich an ein befristetes Arbeitsverhältnis anschließenden Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Das Mitbestimmungsrecht besteht aber nicht, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, vorausgesetzt es ist dem Personalrat bei der Einstellung des Mitarbeiters mitgeteilt worden, dass der Arbeitnehmer bei Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden sollte.

Der Personalrat kann mit der Dienststelle eine Dienstvereinbarung abschließen, die im Wesentlichen der Betriebsvereinbarung der Privatwirtschaft entspricht.

3. Dienststellen

Personalräte sind in allen Dienststellen zu bilden. Dies sind gemäß § 1 BPersVG bzw. des entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetzes die Verwaltungen des Bundes und der Länder, die Gerichte sowie die unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dabei ist ein Personalrat auch für jede Dienststelle eines mehrstufigen Verwaltungsaufbaus einzurichten.

Neben den allgemeinen Personalräten werden gemäß § 53 BPersVG folgende Formen von Personalräten unterschieden:

  • Bezirkspersonalräte:Sie sind bei einem mehrstufigen Verwaltungsaufbau für den Bereich der Mittelbehörde sowie der ihr unterstehenden Behörden zuständig, nicht jedoch für die Angelegenheiten der Mittelbehörde selbst, für die der Personalrat der Behörde zuständig ist.
  • Hauptpersonalräte:Sie werden bei den obersten Behörden gebildet. Ihre Zuständigkeit entspricht der Zuständigkeit der Bezirkspersonalräte.
  • Gesamtpersonalräte:Gesamtpersonalräte werden gebildet, wenn Nebenstellen einer Dienststelle als eigenständige Dienststellen gelten mit der Folge, dass in ihnen Personalräte gebildet werden bzw. gebildet werden könnten.

In allen Dienststellen, die i.d.R. mehr als fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, müssen Personalräte eingerichtet werden.

4. Wahl

Rechtsgrundlagen der Wahlen zu den Personalräten sind die §§ 12 - 25 BPersVG, die entsprechenden Vorschriften in den Landespersonalvertretungsgesetzen sowie die Wahlordnungen (BPersVWO und Wahlordnungen der Landespersonalvertretungen).

Wahlberechtigt sind gemäß § 13 BPersVG alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind gemäß § 14 BPersVG alle Wahlberechtigten, die am Wahltage

  • seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehörenund
  • seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.

Leitende Angestellte sind wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar.

5. Mitbestimmungsrechte bei der Eingruppierung

Bestimmte Tatbestände des Eingruppierungsrechts unterliegen sowohl nach dem BPersVG als auch nach den Landespersonalvertretungsgesetzen der Länder der Mitbestimmung des Personalrats.

Die Eingruppierung selbst, d.h. die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer dem Tarifrecht entsprechenden Vergütungsgruppe und der jeweiligen Fallgruppe unterliegt der Mitbestimmung. Dies gilt nicht nur für die erstmalige Zuordnung der Vergütungsgruppe, sondern auch für eine später vorgenommene Änderung.

Auch die Rückgruppierung, die Umgruppierung, die Herabgruppierung oder der Fallgruppenwechsel eines Arbeitnehmers unterliegen der Mitbestimmung.

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erstreckt sich dabei auf die Überprüfung der Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber.

Dies wurde für die Betriebsratsarbeit in dem Urteil BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 bestätigt, die Grundsätze des Urteils sind für den Bereich des Eingruppierungsrechts auf die Personalratsarbeit übertragbar.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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