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Im öffentlichen Dienst das Pendant zum Betriebsrat.
Die Interessen der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, der Beamten, der Richter sowie der zur Ausbildung beschäftigten Personen werden von einem Personalrat wahrgenommen, der ähnliche Befugnisse wie ein Betriebsrat hat.
Rechtsgrundlage der Personalvertretung ist zum einen das Bundespersonalvertretungsgesetz, zum anderen sind es die Personalvertretungsgesetze der Länder.
Es bestehen folgende Beteiligungsrechte des Personalrats:
Es ist zwischen einem Mitwirkungsrecht, einem eingeschränktem Mitbestimmungsrecht und einem vollem Mitbestimmungsrecht des Personalrats zu unterscheiden:
Der Personalrat hat bei der Einstellung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 BPersVG. Dies gilt auch bei der sich an ein befristetes Arbeitsverhältnis anschließenden Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das Mitbestimmungsrecht besteht aber nicht, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, vorausgesetzt es ist dem Personalrat bei der Einstellung des Mitarbeiters mitgeteilt worden, dass der Arbeitnehmer bei Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden sollte.
Der Personalrat kann mit der Dienststelle eine Dienstvereinbarung abschließen, die im Wesentlichen der Betriebsvereinbarung der Privatwirtschaft entspricht.
Personalräte sind in allen Dienststellen zu bilden. Dies sind gemäß § 1 BPersVG bzw. des entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetzes die Verwaltungen des Bundes und der Länder, die Gerichte sowie die unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dabei ist ein Personalrat auch für jede Dienststelle eines mehrstufigen Verwaltungsaufbaus einzurichten.
Neben den allgemeinen Personalräten werden gemäß § 53 BPersVG folgende Formen von Personalräten unterschieden:
In allen Dienststellen, die i.d.R. mehr als fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, müssen Personalräte eingerichtet werden.
Rechtsgrundlagen der Wahlen zu den Personalräten sind die §§ 12 - 25 BPersVG, die entsprechenden Vorschriften in den Landespersonalvertretungsgesetzen sowie die Wahlordnungen (BPersVWO und Wahlordnungen der Landespersonalvertretungen).
Wahlberechtigt sind gemäß § 13 BPersVG alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind gemäß § 14 BPersVG alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
Leitende Angestellte sind wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar.
Bestimmte Tatbestände des Eingruppierungsrechts unterliegen sowohl nach dem BPersVG als auch nach den Landespersonalvertretungsgesetzen der Länder der Mitbestimmung des Personalrats.
Die Eingruppierung selbst, d.h. die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer dem Tarifrecht entsprechenden Vergütungsgruppe und der jeweiligen Fallgruppe unterliegt der Mitbestimmung. Dies gilt nicht nur für die erstmalige Zuordnung der Vergütungsgruppe, sondern auch für eine später vorgenommene Änderung.
Auch die Rückgruppierung, die Umgruppierung, die Herabgruppierung oder der Fallgruppenwechsel eines Arbeitnehmers unterliegen der Mitbestimmung.
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erstreckt sich dabei auf die Überprüfung der Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber.
Dies wurde für die Betriebsratsarbeit in dem Urteil BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 bestätigt, die Grundsätze des Urteils sind für den Bereich des Eingruppierungsrechts auf die Personalratsarbeit übertragbar.
BPersVG
BPersVWO
Personalvertretungsgesetze der Länder
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