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Die zuvor von den Arbeitsagenturen geförderte vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung durch die Beauftragung von Personal-Service-Agenturen wurde zum 31.12.2008 aufgehoben.
Diese spezielle Form der Arbeitsförderung geht seit dem 01.01.2009 allgemein in den Maßnahmen nach § 46 SGB III auf.
Personal-Service-Agenturen waren staatlich finanzierte Agenturen zur Unterstützung der Arbeit der Agentur für Arbeit.
Gemäß § 37c SGB III konnten die Agenturen für Arbeit die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen in Auftrag geben. Aufgabe der Personal-Service-Agenturen war die Durchführung einer Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitssuchenden in Arbeit sowie die Unterstützung und Weiterbildung der Arbeitssuchenden in den verleihfreien Zeiten.
Die Errichtung sollte durch Vertragsschluss gemäß des Vergaberechts mit bereits bestehenden Verleihfirmen erfolgen. Möglich war aber auch eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an bestehenden Unternehmen oder die Errichtung einer Personal-Service-Agentur in öffentlicher Trägerschaft.
Die Vergütung der Arbeitnehmerüberlassungs-Firmen erfolgte durch Honorar, das auch als Pauschale vereinbart werden konnte. Wurde der Arbeitssuchende an einen Arbeitgeber überlassen, bei dem er während der letzten vier Jahre länger als drei Monate beschäftigt war, war das Honorar zu kürzen. Die Finanzierung der Personal-Service-Agenturen erfolgte somit über die von der Entleihfirma zu zahlende Gebühr und die Förderung der Bundesagentur für Arbeit.
Die Personal-Service-Agenturen schlossen mit dem von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Arbeitslosen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Das von der Agentur an den Arbeitslosen zu zahlende Entgelt richtete sich nach einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung.
Die Agentur hatte die Aufgabe, die eingestellten Arbeitslosen in ein Leiharbeitsverhältnis zu vermitteln. In verleihfreien Zeiten sollte der Arbeitslose an einer Kurzqualifikation teilnehmen.
§ 37c SGB III a.F.
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