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Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt.
Das BVerfG interpretiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit: Geschützt ist nicht nur ein begrenzter Bereich (Kernbereich) der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns, ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht die Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung hat.
Es wird zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den besonderen Persönlichkeitsrechten unterschieden.
Das Persönlichkeitsrecht gehört als "sonstiges Recht" zum Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB.
Das OLG München hat im August 2002 der Tochter von Marlene Dietrich aufgrund der Vererblichkeit des postmortalen Persönlichkeitsrechts Schadensersatz für die Veröffentlichung von Nacktfotos der Schauspielerin zugesprochen.
Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe stellt die Anfertigung heimlicher Videoaufnahmen einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person dar. Die Aufnahmen können wegen des Verstoßes gegen Beweiserhebungsverbote nicht verwertet werden. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Beschädigung eines Pkw auf einem Videoband aufgezeichnet worden war.
Im Arbeitsrecht beinhaltet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Beachtung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers.
Aber: "Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis wird nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient" (LAG Berlin-Brandenburg 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10).
In der Praxis ist über das Persönlichkeitsrecht im Arbeitsleben u.a. bei der Internetnutzung durch den Arbeitnehmer zu entscheiden.
Das Abhören bzw. das Mithören von Telefongesprächen ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers unzulässig.
Art. 2 GG
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 75 Abs. 2 BetrVG
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