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Gewinnmindernde Rückstellung zur Finanzierung der Direktzusage als Form der betrieblichen Altersversorgung.
Wird die betriebliche Altersversorgung in der Form der Direktzusage gewährt, wird die mit Eintritt des biologischen Ereignisses (Alter, Invalidität, Tod) vereinbarte Versorgungsleistung direkt vom Arbeitgeber gezahlt.
Dieser kann zur Finanzierung der Altersversorgung mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die betriebliche Altersversorgung vereinbart wurde, gewinnmindernde Rücklagen, sogenannte Pensionsrückstellungen, bilden.
Zur Sicherung der Versorgungsleistungen werden durch den Arbeitgeber oftmals Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen.
§ 6a EStG
R 6a EStR 2005
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