Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonPPatientenverfügung 

Patientenverfügung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als Patientenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, in denen der Verfügende Willenserklärungen über die Anwendbarkeit medizinischer Behandlungen für den Fall abgibt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes eigene Erklärungen nicht mehr abgeben kann.

Neben der Errichtung einer Patientenverfügung, die nur das Leben verlängernde ärztliche Maßnahmen betrifft, kann auch mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung für den Fall vorgesorgt werden, dass der Patient eigene Willenserklärungen nicht mehr abgeben kann bzw. sie keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen.

Auf der elektronischen Gesundheitskarte besteht gemäß § 291a SGB V die Möglichkeit, die Hinterlegung einer Patientenverfügung bzw. einer Vorsorgevollmacht zu vermerken.

2. Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

2.1 Einführung

Das Recht der Patientenverfügung ist nunmehr in § 1901a f. BGB gesetzlich geregelt. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Der Anwendungsbereich des § 1901a Absatz 1 BGB erstreckt sich auf die Fälle, in denen eine Patientenverfügung vorliegt.
  • Der Anwendungsbereich des § 1901a Absatz 2 BGB erstreckt sich auf die Fälle, in denen keine oder eine nicht gültige Patientenverfügung vorliegt.

Immer muss der Behandlungswille des Patienten durch einen Betreuer oder eine von dem Patienten bevollmächtigte Person (Vorsorgevollmacht) zum Ausdruck gebracht werden (§ 1901a Absatz 1, 5 BGB).

2.2 Vorliegen einer Patientenverfügung

Patientenverfügungen sind in § 1901a Absatz 1 BGB gesetzlich definiert. Danach ist es erforderlich, dass die Willensbekundung

  • von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst wurde,
  • in schriftlicher Form vorliegt und
  • eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthält.

Ebenso wie bei einer aktuell erklärten Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme kommt es auch für die Wirksamkeit der Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen an, da einwilligungsbedürftige ärztliche Maßnahmen in besonderem Maße in die Rechte des Betroffenen eingreifen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8442) ist der Betroffene einwilligungsfähig, wenn er Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahme zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag.

Zur Entscheidung, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft hat der BGH Folgendes ausgeführt (BGH 10.11.2010 - 2 StR 320/10): "Gemäß § 1901a BGB ist nur der Betreuer bzw. Bevollmächtigte befugt, die Übereinstimmung der Festlegungen in der Patientenverfügung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Willen des Patienten gegebenenfalls Geltung zu verschaffen. Darüber hinaus setzt die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch gemäß § 1901b Absatz 1 BGB zwingend ein Zusammenwirken von Betreuer bzw. Bevollmächtigtem und Arzt voraus. Danach prüft der behandelnde Arzt in eigener Verantwortung, welche ärztliche Behandlung im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist und erörtert dies mit dem Betreuer unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die zu treffende Entscheidung."

2.3 Keine wirksame Patientenverfügung

§ 1901a Absatz 2 BGB regelt die Aufgaben des Betreuers / Bevollmächtigten in den Fällen, in denen keine Patientenverfügung vorliegt bzw. diese nicht wirksam ist.

In diesen Fällen ist es Aufgabe des Betreuers zu prüfen, ob zumindest ein mutmaßlicher Behandlungswille des Patienten feststellbar ist. Zur Feststellung des mutmaßlichen Willens bedarf es individueller, konkreter, aussagekräftiger Anhaltspunkte. Als solche gelten insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine ethische oder religiöse Überzeugung oder seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch die altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen zu berücksichtigen.

2.4 Widerruf

Die Patientenverfügung kann gemäß § 1901a Absatz 1 BGB jederzeit vom Patienten widerrufen werden. Daher sollte der Urkunde jährlich ein Anhang o.Ä. beigefügt werden, in dem die Weitergeltung des Inhalts der Patientenverfügung erklärt wird. Damit wird das Fehlen eines Widerrufs dokumentiert.

3. Inhalt

Nach den Empfehlungen des Bundesjustizministeriums sollte eine Patientenverfügung folgenden Inhalt aufweisen:

  • Eingangsformel
  • gewünschte Vorgehensweise bei konkreten Erkrankungen bzw. Bestimmung der dann anzuwendenden bzw. zu unterlassenden ärztlichen Maßnahmen
    • Intensivmedizin
    • körperliche Dauerschäden
    • Koma und Ausfall des Bewusstseins
    • Geistiger Verfall, Verlust der Denk- und Urteilsfähigkeit
    • Konsequentes Sterbenlassen
    • Künstliche Ernährung
    • Schmerztherapie
    • Behandlungsverzicht am Lebensende
  • Wünsche zu Aufenthaltsorten
  • Aussagen zur Verbindlichkeit
  • Hinweise auf bestehende Vorsorgevollmachten
  • Hinweise auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
  • Erläuterungen zu einer Organspende
  • Schlussformel
  • Datum, Unterschrift

Lexikon lizenziert von:

© "Patientenverfügung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte