JuraForum.de > Lexikon > P > Patientenverfügung
Als Patientenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, in denen der Verfügende Willenserklärungen über die Anwendbarkeit medizinischer Behandlungen für den Fall abgibt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes eigene Erklärungen nicht mehr abgeben kann.
Neben der Errichtung einer Patientenverfügung, die nur das Leben verlängernde ärztliche Maßnahmen betrifft, kann auch mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung für den Fall vorgesorgt werden, dass der Patient eigene Willenserklärungen nicht mehr abgeben kann bzw. sie keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen.
Auf der elektronischen Gesundheitskarte besteht gemäß § 291a SGB V die Möglichkeit, die Hinterlegung einer Patientenverfügung bzw. einer Vorsorgevollmacht zu vermerken.
Das Recht der Patientenverfügung ist nunmehr in § 1901a f. BGB gesetzlich geregelt. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
Immer muss der Behandlungswille des Patienten durch einen Betreuer oder eine von dem Patienten bevollmächtigte Person (Vorsorgevollmacht) zum Ausdruck gebracht werden (§ 1901a Absatz 1, 5 BGB).
Patientenverfügungen sind in § 1901a Absatz 1 BGB gesetzlich definiert. Danach ist es erforderlich, dass die Willensbekundung
Ebenso wie bei einer aktuell erklärten Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme kommt es auch für die Wirksamkeit der Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen an, da einwilligungsbedürftige ärztliche Maßnahmen in besonderem Maße in die Rechte des Betroffenen eingreifen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8442) ist der Betroffene einwilligungsfähig, wenn er Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahme zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag.
Zur Entscheidung, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft hat der BGH Folgendes ausgeführt (BGH 10.11.2010 - 2 StR 320/10): "Gemäß § 1901a BGB ist nur der Betreuer bzw. Bevollmächtigte befugt, die Übereinstimmung der Festlegungen in der Patientenverfügung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Willen des Patienten gegebenenfalls Geltung zu verschaffen. Darüber hinaus setzt die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch gemäß § 1901b Absatz 1 BGB zwingend ein Zusammenwirken von Betreuer bzw. Bevollmächtigtem und Arzt voraus. Danach prüft der behandelnde Arzt in eigener Verantwortung, welche ärztliche Behandlung im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist und erörtert dies mit dem Betreuer unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die zu treffende Entscheidung."
§ 1901a Absatz 2 BGB regelt die Aufgaben des Betreuers / Bevollmächtigten in den Fällen, in denen keine Patientenverfügung vorliegt bzw. diese nicht wirksam ist.
In diesen Fällen ist es Aufgabe des Betreuers zu prüfen, ob zumindest ein mutmaßlicher Behandlungswille des Patienten feststellbar ist. Zur Feststellung des mutmaßlichen Willens bedarf es individueller, konkreter, aussagekräftiger Anhaltspunkte. Als solche gelten insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine ethische oder religiöse Überzeugung oder seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch die altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen zu berücksichtigen.
Die Patientenverfügung kann gemäß § 1901a Absatz 1 BGB jederzeit vom Patienten widerrufen werden. Daher sollte der Urkunde jährlich ein Anhang o.Ä. beigefügt werden, in dem die Weitergeltung des Inhalts der Patientenverfügung erklärt wird. Damit wird das Fehlen eines Widerrufs dokumentiert.
Nach den Empfehlungen des Bundesjustizministeriums sollte eine Patientenverfügung folgenden Inhalt aufweisen:
§ 1901a f. BGB
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