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Für die Angehörigen freier Berufe mögliche Form der Personengesellschaft.
Eine Partnerschaft im gesellschaftsrechtlichen Sinne ist ein Zusammenschluss von Angehörigen der freien Berufe zum Zwecke der Berufsausübung.
Rechtsgrundlage ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, ergänzend finden die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Anwendung.
Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus. Die Struktur der Partnerschaftsgesellschaft ähnelt der der offenen Handelsgesellschaft.
Die Partnerschaftsgesellschaft kann nur von den in § 1 Abs. 2 PartGG aufgezählten Angehörigen der freien Berufe bzw. ähnlichen Berufsgruppen ausgeübt werden.
Es handelt sich u.a. um niedergelassene Ärzte, Rechtsanwälte, Tierärzte, Architekten, Zahnärzte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen oder Hebammen.
Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft können nur natürliche Personen sein.
Die Gesellschaft wird durch den Abschluss eines (zwingend) schriftlichen Gesellschaftsvertrages gegründet. Sie ist mit konstitutiver Wirkung in das bei den Amtsgerichten geführte Partnerschaftsregister einzutragen.
Notwendiger Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages ist
Bei der Anmeldung braucht der Partnerschaftsvertrag nicht vorgelegt zu werden. Mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister wird die Partnerschaft im Verhältnis zu Dritten wirksam.
Der Name der Gesellschaft muss den Namen mindestens eines Gesellschafters, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaftsgesellschaft" sowie die Berufsbezeichnung der Gesellschafter enthalten.
Der Name eines ausgeschiedenen Partners kann weitergeführt werden, sofern der Partner oder seine Erben dem zustimmen bzw. eine vertragliche Regelung besteht. Jedoch stellt nach dem Urteil OLG Frankfurt am Main 22.06.2005 - 20 W 396/04 die Voranstellung des Namens eines neu aufgenommenen Sozius eine Namensänderung der Partnerschaft dar mit der Folge, dass die bisher enthaltenen Namen bereits verstorbener Partner nicht länger beibehalten werden dürfen.
Den Zusatz "Partnerschaft" oder "Partner" dürfen nur Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz führen. Zulässig ist es, wenn eine Gesellschaft, die keine Partnerschaft ist, in ihren Namen neben der Bezeichnung "& Partner" einen Hinweis auf eine andere Rechtsform führt.
Das Rechtsverhältnis der Partner untereinander richtet sich nach dem Partnerschaftsvertrag. Wenn dieser keine Bestimmungen enthält, gelten die §§ 110 - 116 Abs. 2 HGB sowie §§ 117 - 119 HGB.
Der Partnerschaftsvertrag sollte u.a. folgende Punkte enthalten:
Entscheidungen sind nach § 119 HGB grundsätzlich einstimmig zu treffen, jedoch kann der Partnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung enthalten.
Über seine Anteile an der Gesellschaft kann ein Gesellschafter nur einvernehmlich mit den anderen Gesellschaftern verfügen. Aber auch diese gesetzliche Vorgabe kann vertraglich abgeändert werden.
Zu den Hauptpflichten der Gesellschafter gehören u.a.:
Untereinander erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist rechtsfähig und kann unter ihrem Namen Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Daher kann z.B. die Klage mit dem Namen der Gesellschaft erhoben werden.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist zudem grundbuch- und parteifähig.
Gläubigern der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen der Partner, die als Gesamtschuldner haften. Diese gesetzliche Regelung kann durch eine vertragliche Vereinbarung abgeändert werden, die jedoch nur das Innenverhältnis der Partner betreffen kann.
Eine Ausnahme der gesamtschuldnerischen Haftung ist in § 8 Abs. 2 PartGG geregelt: Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften neben dem Gesellschaftsvermögen nur diese Partner.
Durch eine individuelle Vereinbarung mit einem Mandanten kann gemäß § 8 Abs. 3 PartGG, § 51a BRAO die Haftung für die fahrlässige Verursachung eines Schadens auf eine Höchstsumme beschränkt werden.
Daneben kann für einzelne Berufsgruppen die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung durch ein Gesetz auf eine Höchstsumme beschränkt werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht begründet wird.
Jeder Gesellschafter ist alleinvertretungsberechtigt. Zur Geschäftsführung sind alle Partner berechtigt und verpflichtet, die Geschäftsführung kann jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden.
Im Gesellschaftsvertrag können hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.
PartGG
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