JuraForum.de > Lexikon > P > Partiarisches Rechtsverhältnis
Rechtsverhältnisse, das durch die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung eines Partners gekennzeichnet ist.
Partiarische Verträge werden vielfach im Darlehns- oder Arbeitrecht geschlossen.
Erfolgsabhängige Vergütung eines leitenden Angestellten, Provision des Handelsvertreters.
Es entsteht keine Gesellschaft, da es an der Verfolgung eines gemeinsamen Interesses fehlt. Die Rechtsform zählt aber als atypische Form zu den Gesellschaftsverhältnissen. Es bestehen Ähnlichkeiten mit der stillen Gesellschaft.
Der partiarische Partner hat Anspruch auf Rechenschaftslegung und Auskunft .
Nach dem Urteil BFH 07.12.1983 - I R 144/79 ist die Abgrenzung zwischen einer stillen Gesellschaft und einem partiarischen Arbeitsverhältnis wie folgt zu ziehen:
§ 705 BGB
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