JuraForum.de > Lexikon > P > Parteivernehmung
Beweismittel im Zivilprozessrecht.
Die Parteivernehmung im Zivilprozess dient der Aufklärung vergangener Tatsachen und Zustände. Sie ist subsidiär und dient ausschließlich dem Hauptbeweis, kann also nicht gegenbeweislich angeboten werden.
Die Parteivernehmung ist von der Anhörung der Partei nach Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 141 ZPO abzugrenzen. Der Beweiswert ist bei beiden gleich.
Eine Partei kann den Inhalt eines allein zwischen den Parteien stattgefundenen Gesprächs im Wege der Parteivernehmung oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO beweisen (BAG 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06).
Es sind drei Arten der Parteivernehmung zu unterscheiden:
Die Anordnung der Parteivernehmung erfordert gemäß § 450 ZPO einen Beweisbeschluss, die Vernehmung ist gemäß § 160 Abs. 3 ZPO zu protokollieren. Die Partei wird durch das Gericht geladen, im Falle der Mittellosigkeit hat sie einen Anspruch auf Reisekostenentschädigung. Im Unterschied zur Zeugenaussage ist die Partei berechtigt, sowohl die Aussage als auch die Vereidigung zu verweigern. Beides unterliegt jedoch der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
Im Strafprozess sind Einlassungen des Angeklagten, insbesondere Geständnisse zulässige Beweismittel.
Die Vernehmung von Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unter denselben einschränkenden Voraussetzungen wie im Zivilprozess zulässig.
§§ 445 ff. ZPO
© "Parteivernehmung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum