JuraForum.de > Lexikon > P > Parteiprozess
Ein Parteiprozess ist ein Prozess, in dem die Partei keinen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen muss.
Ein Parteiprozess kann vor folgenden Gerichten geführt werden:
Sofern gesetzlich für die Prozessführung kein Anwaltszwang vorgeschrieben ist, hat die Partei gemäß § 79 ZPO bzw. gemäß der entsprechenden anderen Prozessordnungen folgende Möglichkeiten der Prozessführung:
Gemäß § 172 ZPO sind Zustellungen vom Gericht in einem anhängigen Verfahren - ausschließlich - an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzunehmen.
Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht mehr an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten bewirkt werden - sie können es aber!
Der bisherige Prozessbevollmächtigte ist gemäß § 87 Abs. 2 ZPO auch berechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon Gebrauch, ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (BGH 19.09.2007 - VIII ZB 44/07).
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierte Personen sind bei der gerichtlichen Vertretung in den in § 3 Abs. 2 RDGEG geregelten Fällen einem Rechtsanwalt gleichgestellt.
Im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit bestehen Besonderheiten: Rechtsgrundlage der Prozessführungsbefugnis / Postulationsfähigkeit vor dem Arbeitsgericht ist § 11 Abs. 1 ArbGG. Danach ist kann der Prozess durch folgende Personen geführt werden:
Dies gilt sowohl für das Urteils- als auch für das Beschlussverfahren.
Von den Arbeitgebervereinigungen erfasst sind auch die Innungen, nicht jedoch die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern. Es fehlt diesen an der von der Rechtsprechung geforderten Freiwilligkeit des Zusammenschlusses.
Unterstützung erhält die rechtsunkundige Partei gegebenenfalls durch das Gericht, das gemäß § 139 ZPO eine umfassende Aufklärungspflicht hat. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf folgende Bereiche:
Daneben kann wird es sich im Parteiprozess aufgrund der Rechtsunkundigkeit der Partei gebieten, statt eines schriftlichen Vorverfahrens den Prozess durch einen frühen ersten Termin gemäß § 275 ZPO einzuleiten.
§ 79 ZPO
§ 11 ArbGG
§ 89 ArbGG
§ 67 VwGO
§ 62 FGO
§ 73 SGG
§ 140 StPO
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