JuraForum.de > Lexikon > P > Parteifähigkeit
Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein.
Im Prozessrecht ist die Parteifähigkeit an die Rechtsfähigkeit gebunden.
Parteifähig sind danach alle natürlichen Personen, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (rechtsfähige Vereine, politische Parteien, die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft etc.).
Der BGH erklärte mit der Entscheidung BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00, dass auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts partei- und rechtsfähig ist, wenn sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Nichtrechtsfähige Vereine sind aktiv und passiv parteifähig (§ 50 Abs. 2 ZPO). Die aktive Parteifähigkeit wurde mit der Entscheidung BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05 durch den BGH ausdrücklich festgestellt.
§ 50 ZPO
§§ 124, 161 Abs. 2 HGB
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