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Verfassungsorgan, das vom Volk direkt gewält wird (häufig als synonymer Ausdruck verwandt: die Volksvertretung)
In Art. 20 Abs. 2 GG ist für die Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz der repräsentativen oder auch parlamentarischen Demokratie festgelegt. Das Volk übt die Staatsgewalt nicht unmittelbar aus, sondern überträgt sie auf gewählte Körperschaften, die Parlamente. Parlament des Bundes ist der Bundestag. Parlamente der Länder sind die Landtage.
Wesentliche Aufgaben bzw. Befugnisse der Parlamente sind:
Art. 20 Abs. 2 GG
AbgG
BWG
GO BT
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