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Im BGB gesondert geregelte Vertragsart.
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
Der Pachtvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Rechte können nur verpachtet, nicht vermietet werden.
Ein Pachtverhältnis ist anzunehmen, wenn die Gebrauchsüberlassung bereits eine Fruchtziehung ermöglicht und der Zweck des Vertrages hierauf gerichtet ist. In der Praxis werden die meisten Pachtverträge im gewerblichen Bereich abgeschlossen.
Viele Vorschriften des Mietrechts, so u.a. die Vorschriften über die Mängelhaftung, sind über § 581 Abs. 2 BGB auf den Pachtvertrag anwendbar.
Ein Pachtvertrag sollte u.a. folgenden Inhalt aufweisen:
Gesonderte Pachtbestimmungen gelten für folgende Pachtverträge:
§ 581 BGB
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