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Organisationsgewalt

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Erklärung

Berechtigung zur Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsträgern und Verwaltungsorganen.

Die Organisationsgewalt umfasst die Kompetenz zur Festlegung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Das Grundgesetz verknüpft die Organisationsgewalt in den meisten Fällen mit der Verwaltungskompetenz.

Einige Organisationsentscheidungen, wie z. B. die Einrichtung der Bundesoberbehörden gemäß Art. Art. 87 Abs. 3 GG, sind dem Gesetzgeber vorbehalten.

Fehlen Vorschriften, die die Zuständigkeit zur Organisation bestimmen, so ist der Gesetzgeber immer befugt, eine gesetzliche Grundlage zu erlassen. Nicht notwendig ist eine gesetzliche Grundlage, wenn die Organisationsentscheidung keine Außenwirkung entfaltet.

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