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Vorbehaltsklausel des Internationalen Privatrechts.
In den Normen des Internationalen Privatrechts ist geregelt, welches Recht anzuwenden ist, wenn der Sachverhalt die Rechtsordnungen mehrerer Staaten berührt. Danach sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die ausländischen Rechtsnormen auch anzuwenden, wenn die deutsche Rechtsordnung eine andere Regelung enthält.
Dieser Grundsatz wird jedoch durch die mit "Öffentliche Ordnung (ordre public)" überschriebene Regelung in Art. 6 EGBGB eingeschränkt: Danach ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar ist.
So ist das Finanzgericht bei der Übermittlung eines Europäischen Vollstreckungstitels durch einen um Vollstreckung ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Prüfung berechtigt, ob die Vollstreckung des ausländischen Titels in Deutschland gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt (BFH 03.11.2010 -VII R 21/10).
Art. 6 EGBGB
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