JuraForum.de > Lexikon > O > Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 1 OWiG rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die den Tatbestand einer Norm verwirklichen und grundsätzlich mit einer Geldbuße geahndet werden. Daneben bestehen folgende Ahndungen:
Ca. 95 % aller Ordnungswidrigkeiten werden im Bereich des Verkehrsrechts begangen.
Die Ordnungswidrigkeiten sind in den einzelnen Gesetzen bestimmt. Für alle Ordnungswidrigkeiten gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das aus drei Teilen besteht:
Die Rechtswidrigkeit einer Ordnungswidrigkeit kann bei Vorliegen eines der folgenden Rechtfertigungsgründe entfallen:
Die Befreiung der Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Falle der Rettung eines Menschenlebens von den Vorschriften der StVO gemäß § 35 Abs. 5a StVO.
Das Pendant zum Erfordernis der Schuld im Strafrecht ist im Ordnungswidrigkeitenrecht die Verantwortlichkeit.
Die Verantwortlichkeit für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein:
Im Falle des Ausschlusses der Verantwortlichkeit wegen einer Alkoholisierung kann die Tat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 122 OWiG (Vollrausch) oder als actio libera in causa geahndet werden.
Die Begehung einer Ordnungswidrigkeit kann wie folgt geahndet werden:
Der Verfall und die Einziehung werden als Nebenfolgen bezeichnet.
Mit dem Verfall werden die durch die Ordnungswidrigkeit erworbenen finanziellen Vorteile abgeschöpft. Die Anordnung des Verfalls ist subsidiär zur Anordnung einer Geldbuße, mit der gemäß § 17 Abs. 4 OWiG die wirtschaftlichen Vorteile der Ordnungswidrigkeit abgeschöpft werden. Die Höhe des einzufordernden Geldbetrages ist auf das Erlangte begrenzt, d.h. nicht nur auf den Gewinn.
Mit der Einziehung werden grundsätzlich Sachen und Rechte abgeschöpft. Voraussetzung der Einziehung von Gegenständen ist, dass diese im Zeitpunkt der Entscheidung
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem Opportunitätsgrundsatz. Danach unterliegt sowohl die Einleitung als auch die Beendigung eines Verfahrens dem Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Gemäß Abschnitt 3 des Runderlasses des Innenministeriums NRW über Verwarnungen durch die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes soll insbesondere wenn die Umweltverschmutzung auf einer Gedankenlosigkeit beruht, eine freundliche Belehrung anstatt der Einleitung eines Bußgeldverfahrens erfolgen.
Die Ahndung der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit erfordert wie im Strafrecht, dass die entsprechende Norm auch die fahrlässige Begehung der Ordnungswidrigkeit vorsieht.
Die Vorschriften über die Verjährungsfristen von Ordnungswidrigkeiten sind in den §§ 31 - 34 OWiG geregelt. Es wird zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung unterschieden. Bei dem Vorliegen einer Verfolgungsverjährung ist die Durchführung eines Bußgeldverfahrens sowie die Festsetzung einer Geldbuße unzulässig. Die verschiedenen Zeiträume der in § 31 OWiG geregelten Verfolgungsverjährung bestimmen sich nach der Höhe der jeweils in der Norm festgesetzten Geldbuße.
Mit dem Eintritt einer Vollstreckungsverjährung wird gemäß § 34 OWiG die Vollstreckung einer festgesetzten Geldbuße bzw. einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Nebenfolge unzulässig.
Im Bereich des Leistungsumfangs im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung wird danach unterschieden, welche Allgemeinen Rechtschutzbedingungen dem Vertrag zugrunde liegen:
Nach den ARB 2008/2000 sowie den ARB 75 umfasst der Rechtsschutz die Verteidigung wegen sämtlicher Ordnungswidrigkeiten.
Nach den ARB 94 ist wie folgt zu unterscheiden:
OWiG
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