Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonOOrdentliche Gerichtsbarkeit 

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Lexikon


Erklärung

Gerichtsbarkeit in Zivilrechtsstreitigkeiten und Strafsachen (§ 13 GVG).

Die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus folgenden Gerichten:

  • Amtsgerichte
  • Landgerichte
  • Oberlandesgerichte (in Berlin das Kammergericht)
  • Bundesgerichtshof

Das Bayerische Oberste Landesgericht wurde durch den Beschluss des Bayerischen Landtages im Oktober 2004 zum 01.07.2005 aufgehoben. Die Aufgaben wurden auf die Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg übertragen.

Der Begriff ordentliche Gerichtsbarkeit erklärt sich geschichtlich. Nur die Zivil- und die Strafgerichte waren als unabhängige Gerichte ausgestaltet und mit Richtern besetzt, während sich die Administrativjustiz erst im 19. Jahrhundert entwickelte und zunächst nicht mehr als eine - wenngleich auch bereits überwiegend organisatorisch verselbstständigte - begrenzte Selbstkontrolle der Verwaltung darstellte. Der Aufbau einer unabhängigen, von den Verwaltungsbehörden getrennten und nur dem Gesetz unterworfenen allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzog sich erst nach dem zweiten Weltkrieg.

Der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind auch die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen.

Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen der Gerichtshoheit der Länder; nur der Bundesgerichtshof ist ein Gericht des Bundes.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Ordentliche Gerichtsbarkeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte