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JuraForum.deLexikonOOpferschutz in der StPO 

Opferschutz in der StPO

Lexikon


Erklärung

1. Opferschutz

Der Schutz von Verbrechensopfern und im Strafverfahren ist in der Strafprozessordnung geregelt. Mit dem am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen zweiten Opferrechtsreformgesetz (Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren) wurde der Opferschutz weiter ausgebaut.

Es bestehen u.a. folgende Regelungen:

  • § 406d StPO stellt sicher, dass der Verletzte auf seine erweiterten Rechte einschließlich der vermögensrechtlichen Ansprüche hinzuweisen ist.
  • Es kann einen Anspruch auf Beistand und Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 406f StPO haben.
  • Sein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht nehmen (§ 406e StPO).
  • Die körperliche Untersuchung einer Frau gemäß § 81d StPO soll bei berechtigtem Interesse auf eine Person bzw. Arzt des von ihr gewünschten Geschlechts übertragen werden.
  • Auch ohne die Einreichung der Nebenklage hat der Verletzte in der Hauptverhandlung nach § 406g Abs. 1 StPO ein Anwesenheitsrecht.
  • Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn die öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen des Opfers verletzt oder die Gefährdung seiner Person zu befürchten ist.
  • Ihm ist der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen (§ 406d StPO).
  • Die Strafprozessordnung enthält eine Reihe von Vorschriften zum Schutz jugendlicher Opfer und Zeugen. Der Schutz besteht bis zum 18. Lebensjahr, so z.B. in § 58a StPO, nach dem nunmehr bei Personen unter 18 Jahren die Vernehmung auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden soll.
  • Die Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten wurden wie folgt geändert:
    • Das Opfer hat Anspruch auf vermögensrechtliche Entschädigung nach Maßgabe der §§ 403 ff. StPO.
    • Gemäß § 405 StPO soll das Gericht einen zwischen dem Angeklagten und dem Verletzten bzw. dem Opfer geschlossenen Vergleich in das Protokoll aufnehmen.
    • Die Verpflichtung des Gerichts, über den Antrag zu entscheiden, ist durch eine Ausweitung des § 406 StPO genauer eingegrenzt.
    • Dies gilt ebenso für die in § 406a StPO niedergelegten Rechtsmittel des Antragstellers.
  • Der Verletzte hat gemäß § 406d StPO einen Anspruch auf die Benachrichtigung über die Anordnung, Beendigung, Lockerung oder Beurlaubung von freiheitsentziehenden Maßnahmen des Angeklagten.

2. Zeugen

Es bestehen gesonderte Vorschriften für den Schutz von Zeugen. Dabei sind die Opfer von Straftaten oftmals auch Zeugen in dem Strafverfahren.

3. Nebenkläger

Auch der Nebenkläger unterliegt dem Schutz der Strafprozessordnung.

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