JuraForum.de > Lexikon > O > Online-Auktion
Eine Online-Auktion ist eine Auktion (Versteigerung) im Internet. Verschiedene Unternehmen bieten im Internet Auktionen an. Die Teilnehmer können online ihre Gebote abgeben. Die Online-Auktionen sind zeitlich begrenzt und oft mit Mindestgeboten versehen.
Die Internetauktion ist als Versteigerung im rechtlichen Sinn ein Kaufvertrag. Der Bieter unterbreitet ein Angebot. Mit dem Zuschlag wird dieses Angebot vom Auktionator angenommen. Es handelt sich um Willenserklärungen unter Anwesenden und der Kaufvertrag ist mit Zuschlag geschlossen. Der Bieter kann die von ihm ersteigerte Sache gegen Zahlung des Zuschlagpreises herausverlangen.
Der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen richtet sich auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses (BGH 08.06.2011 - VIII ZR 305/10).
Bei Versteigerungen und versteigerungsähnliche Auktionen im Internet sind die besonderen Vorschriften über Fernabsatzverträge bzw. den E-Commerce zu beachten.
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer Internet-Auktion durch Angebot und Annahme und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausgeschlossen (BGH 03.11.2004 - VIII ZR 375/03).
Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Absatz 3 BGB enthalten: Nach § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine Verschlechterung zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung von deren Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht und er spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Dabei steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat (§ 357 Absatz 3 Satz 2 BGB).
Hintergrund dieser Regelung war, dass Fernabsatzgeschäfte über eine Internetauktionsplattform und solche, die sich in einem "normalen" Internetshop vollziehen, rechtlich gleichgestellt werden sollten. Da die überwiegende Rechtsprechung einen lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellten Hinweis auf die Rechtsfolge des § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht als einen solchen in Textform ansieht, kam bei Internetauktionen ein Wertersatzanspruch des Unternehmers für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchname der Sache entstandene Verschlechterung regelmäßig nicht in Betracht. Bei Angeboten über eine Internetauktionsplattform handelt es sich bereits um rechtlich verbindliche Angebote. Demgegenüber ist ein Angebot in einem "normalen" Internetshop lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen. Vor diesem Hintergrund hat der Unternehmer bei Internetauktionen (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss auf die Rechtsfolge des § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB in Textform hinzuweisen. Die Auktion endet durch Zeitablauf; erst dann (also nach Vertragsschluss) weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspartner geworden und damit auf die Rechtsfolgen des § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB hinzuweisen ist.
Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher den Hinweis in Textform mitzuteilen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) verzögert der Unternehmer die Erfüllung seiner Hinweispflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss den Hinweis in Textform auf den Weg bringt.
Die Rechtsprechung BGH 09.12.2009 - VIII ZR 219/08 ist daher überholt.
Die Diskrepanz zwischen erreichtem Preis und dem Wert eines Artikels in einem von Angebot und Nachfrage regierten Markt kann grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Durchsetzung eines "Schnäppchens" als rechtsmissbräuchlich angesehen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Verkäufer Artikel zur Versteigerung anbieten, für die es regelmäßig keinen Markt gibt. Dann kann die Nichterzielung des realen Wertes für einen Artikel nicht zum Nachteil des Bieters als rechtsmissbräuchlich ausgelegt werden.
Aber in dem der Entscheidung LG Koblenz 18.03.2009 - 10 O 250/08 zugrunde liegenden Fall wurde eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers abgelehnt, u.a. da er in Annahme der Zulässigkeit und der Gebotenheit einer unmittelbaren Behebung des von ihm fehlerhaft oder unvollständig verfassten Angebots schnellstmöglich und noch vor Abgabe etwaiger Gebote versuchte, die Auktion abzubrechen.
In dem der Entscheidung BGH 11.05.2011 - VIII ZR 289/09 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Ehemann der Beklagten eine Gastronomieeinrichtung zum Verkauf eingestellt. Nach dem Zuschlag verweigerte die Inhaberin des Mitgliedskontos die Herausgabe. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz, da die Einrichtung einen tatsächlichen Wert von 33.800,00 EUR gehabt hat und er den Zuschlag bei 1.000,00 EUR bekommen hatte.
Der BGH hat zur Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos Folgendes ausgeführt:
"Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (...). Dies gilt auch für Geschäfte, die über das Internet abgewickelt werden (...). Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (...) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist. (...) Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat."
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) ist in dem folgenden Fall ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden, wobei das Gericht maßgeblich auf die gesondert abgegebene Erklärung des Händlers abstellte:
Ein Händler hatte einen Neuwagen zum Listenpreis von rund 57.000,00 DM auf einer eigenen Angebotsseite ins Internet gestellt. Er legte den Startpreis (10,00 DM), die Schrittweiten der Gebote sowie die Dauer der Auktion fest und gab eine vorgegebene Erklärung ab, in der es unter anderem heißt: "Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes." Einen Mindestkaufpreis setzte der Beklagte nicht fest. In den einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand sich unter anderem folgende Formulierung: "Bei r. private Auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebots. Der anbietende Teilnehmer wird von r.private.de vom Zustandekommen des Vertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraums (§ 6) per E-Mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen E-Mail-Adresse unterrichtet."
Das letzte Angebot belief sich auf 26.350,00 DM. Der Bieter wurde seitens des Auktionators unterrichtet. Der Händler wollte in der Folgezeit den Wagen nicht zu diesem Preis herausgeben.
Neben der Präsenzversteigerung kann der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand gemäß § 814 Absatz 2 ZPO auch im Wege der Internetversteigerung versteigern (Versteigerung gepfändeter Sachen).
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin 01.10.2003 - 18 O 117/03) wird beim Kauf mittels des Internet-Auktionshauses "ebay" ein Versendungskauf vereinbart, im Rahmen dessen die Gefahr erst auf den Käufer übergehen kann, wenn der Verkäufer die Ware der "zur Versendung bestimmten Person" übergeben hat.
Der BGH hat mit der Entscheidung vom 19.04.2007 - I ZR 35/04 seine Rechtsprechung zur Haftung eines Internetauktionshauses dahin gehend erweitert, als dass die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch gilt.
§ 156 BGB
© "Online-Auktion" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum