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Marktbeherrschung durch nur wenige Anbieter (wenn nur zwei Anbieter: Duopol).
Gemäß § 19 Abs. 1 GWB ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten.
Zwei oder mehrere Unternehmen sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 1 GWB erfüllt sind.
Daneben wird gemäß § 19 Abs. 3 GWB bei einer Gesamtheit von Unternehmen eine Marktbeherrschung vermutet, wenn sie
Eine der Gefahren eines Oligopols ist eine direkte Preisabsprache der Anbieter zum Nachteil des Kunden.
§ 19 Abs. 2 S. 2 GWB
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