JuraForum.de > Lexikon > O > Offene Handelsgesellschaft - Personenwechsel
Einen freien Gesellschafterwechsel gibt es bei der Personengesellschaft nicht. Ein neuer Gesellschafter kann den übrigen OHG-Gesellschaftern nicht aufgedrängt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Eintritt eines neuen Mitglieds allerdings das Mehrheitsprinzip vorsehen. Ein Gesellschafter scheidet freiwillig, zwangsweise (Ausschließung als letztes Mittel) oder durch Tod aus. Bei einer zweigliedrigen OHG ist das Ausscheiden eines Gesellschafters unter Fortsetzung der Gesellschaft nicht möglich, da es eine Einmann-OHG nicht gibt. Zulässig ist aber, dass ein Gesellschafter das Geschäft als Ganzes unter Abfindung des anderen übernimmt. Es wird dann zu einem einzelkaufmännischen Unternehmen.
Nach der alten Rechtslage führte der Austritt eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft. Deshalb musste für den Fall, dass ein Gesellschafter ausscheidet, im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein, dass die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Auch eine Fortsetzungsklausel mit den Erben eines Gesellschafters konnte vereinbart werden.
Durch die Reform des Handelsrechts ist dieser personenrechtliche Grundsatz abgeschafft worden. Der Austritt eines Gesellschafters ist seitdem kein Auflösungsgrund mehr (vgl. § 131 HGB). Ein Grund für die gesetzgeberische Maßnahme war, dass kleinere Unternehmen in ihren Gesellschaftsverträgen möglicherweise unternehmenserhaltende Klauseln nicht bedenken. Der Bundesverband Deutscher Banken schätzt, dass ca. 10 % der Insolvenzanträge deutscher Unternehmen auf fehlende oder mangelhafte Nachfolgeregelungen zurückzuführen sind.
§ 130 HGB
§ 139 HGB
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