JuraForum.de > Lexikon > O > Öffentlichkeitsgrundsatz
Verfahrensgrundsatz im Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozess.
Ziel ist die Sicherung des Anspruchs auf die Anwesenheit der Öffentlichkeit, eine Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zulässig, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Daneben führt nach der Rechtsprechung nicht jede gebotene Einschränkung zu einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, sind öffentlich. Es bestehen folgende Ausnahmen:
Im deutschen Rechtssystem sind Rundfunk- und Fernsehübertragungen bei Gerichtsverhandlungen ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass eine der Wahrheitsfindung abträgliche Selbstdarstellung von Zeugen, Sachverständigen etc. vermieden werden soll.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet auch die Möglichkeit, dass jedermann sich über den Termin der Verhandlung informieren kann. Dies ist durch den Aushang am Sitzungssaal gewährleistet. Wird der Termin außerhalb des Gerichtsgebäudes abgehalten (z.B. bei einer Beweisaufnahme durch Augenschein), so ist über den Außentermin ebenfalls durch Aushang im Gerichtsgebäude zu informieren.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 174 GVG durch einen Beschluss zu verkünden, der den Grund für die Ausschließung erkennen lässt. Die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit ist in dem Sitzungsprotokoll festzuhalten.
Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist immer ein absoluter Revisionsgrund (siehe § 547 Nr. 5 ZPO, § 338 Nr. 6 StPO).
Keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes liegt vor, wenn die Öffentlichkeit zufällig bzw. ohne Kenntnis des Gerichts eingeschränkt wurde.
Der Gerichtswachtmeister hat versehentlich eine zweite Zugangstür zum Verhandlungsraum nicht aufgeschlossen.
Das Gerichtsgebäude wurde nach Dienstschluss abgeschlossen, obwohl eine Verhandlung noch andauerte.
Keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zudem der entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht vorgenommene Ausschluss der Öffentlichkeit (z.B. im Familienverfahren). Dies kann aber aus anderen Gründen einen Revisionsgrund darstellen.
§§ 169 ff. GVG
§ 55 VwGO
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