JuraForum.de > Lexikon > O > Öffentliche Sache
Sache, die öffentlichen Zwecken dient.
Der Begriff der öffentlichen Sachen entspricht nicht dem der bürgerlich-rechtlichen Sachen i.S. des § 90 BGB. Der öffentlich-rechtliche Sachenbegriff geht weiter und erfasst alle Gegenstände, auch unkörperliche, die durch eine Widmung öffentlichen Zwecken dienen sollen.
Die Rechtsnatur der öffentlichen Sachen richtet sich nach der Theorie vom modifizierten Privateigentum: Auch öffentliche Sachen können im Privateigentum stehen, jedoch wird dieses Eigentum von der Zweckbestimmung der Sache überlagert. Der Eigentümer muss insoweit eine Einschränkung seiner Rechte an der Sache hinnehmen.
Öffentliche Sachen können z.B. sein:
Die Voraussetzungen einer öffentlichen Sache sind:
Der Status einer öffentlichen Sache entsteht nicht von allein, erforderlich ist ein Rechtsakt. Dabei kann es sich sowohl um ein Gesetz als auch um einen Administrativakt handeln. Dieser Rechtsakt wird als Widmung bezeichnet.
Durch die Widmung erhält die öffentliche Sache ihre Zweckbestimmung. Die Widmung ist jedoch bis zur tatsächlichen Bereitstellung des Gebrauchs schwebend unwirksam.
Formal-juristisch werden folgende Arten von öffentlichen Sachen unterschieden:
das Schwimmbad, die Stadtbibliothek, Museen etc.
die EDV-Anlage der Verwaltung
Gesetzlich nicht geregelt.
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