JuraForum.de > Lexikon > O > Obligatorische Streitschlichtung
Gemäß § 15a EGZPO können die Länder durch Gesetz bestimmen, dass die Erhebung bestimmter Klagen erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
Bevor in einer typisch nachbarschaftlichen Konfliktsituation (z.B. in Streitigkeiten über Geruchs-, Lärmbelästigungen oder störenden Grenzüberwuchs von Wurzeln und Zweigen) der Klageweg beschritten wird, ist zu prüfen, ob zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann.
Dieses obligatorische Schlichtungsverfahren ist nicht zu verwechseln mit einem schiedsgerichtlichen Verfahren, bei denen die Parteien sich freiwillig einem Schiedsrichterspruch unterwerfen bzw. auf eigene Initiative hin versuchen, unter der Leitung eines Mediators eine Konfliktlösung zu finden.
Bislang ist die obligatorische Streitschlichtung in folgenden Bundesländern eingeführt worden:
Gemäß der Regelung des § 15a EGZPO erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der obligatorischen Streitschlichtung auf folgende Streitigkeiten:
Daneben enthält § 15a Abs. 2 EGZPO Ausnahmen von der zwingenden vorherigen Durchführung der Streitschlichtung.
Im Einzelnen ist in nachbarrechtlichen Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert eine Streitschlichtung vorgeschrieben bei Ansprüchen wegen
Eingeleitet wird das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Die im obligatorischen Streitschlichtungsverfahren gefundene Einigung gilt als Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ist also für die Parteien verbindlich. Kommt eine Partei den in der Einigung fest gehaltenen Verpflichtungen nicht nach, ist keine weitere gerichtliche Klärung des Streits nötig, vielmehr gilt der Vergleich bereits als Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung ist hierüber bei einer späteren Klageerhebung ein Nachweis in Form einer von der Gütestelle ausgestellten Bescheinigung zu erbringen. Eine solche Bescheinigung wird dabei auf Antrag auch dann ausgestellt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Zuständig für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens sind die anerkannten Gütestellen. Gemäß § 1 GüSchlG NRW sind dies in erster Linie die kommunalen Schiedsstellen (vgl. § 1 SchAG NRW). Zu den anerkannten Gütestellen zählen aber auch Notare, ferner Rechtsanwälte, die sich vor der Rechtsanwaltskammer bereit erklärt haben, als Schlichtungsperson tätig zu werden. In NRW können auch sonstige Personen als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind (zu den näheren Voraussetzungen siehe §§ 3 - 6 GüSchlG NRW).
Zu beachten ist, dass das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle unternommen haben. Durch diese "Öffnungsklausel" sollen auch sonstige Einrichtungen in die außergerichtliche Streitschlichtung einbezogen werden. Die Betroffenen erhalten dadurch die Möglichkeit, diejenige Stelle aufzusuchen, die im konkreten Fall am besten zur Streitschlichtung geeignet ist.
§ 15a EGZPO
Schlichtungsgesetze der Länder
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