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JuraForum.deLexikonOOberlandesgericht 

Oberlandesgericht

Lexikon


Erklärung

Im Zivilrecht:

Das Oberlandesgericht ist keine Eingangsinstanz. Innnerhalb des Gerichtsaufbaus steht das Oberlandesgericht oberhalb des Landgerichts und unterhalb des Bundesgerichtshofes.

Das Oberlandesgericht ist zuständig für

  • Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts
  • Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts
  • Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Sachen mit Auslandsbezug gemäß § 19 GVG
  • Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 119 Abs. 3 GVG)

Besonderheiten bestehen in Berlin: In Berlin wird das Oberlandesgericht als Kammergericht bezeichnet, in Bayern bestand neben den Oberlandesgerichten ein Bayerisches Oberstes Landesgericht, auf den ein Teil der Zuständigkeiten übertragen worden war. Es wurde im Sommer 2005 aufgelöst.

Postulationsfähig ist vor dem Oberlandesgericht nur ein Rechtsanwalt. Seit dem 01.06.2007 ist es aufgrund des geänderten § 78 ZPO nicht mehr erforderlich, dass dieser Rechtsanwalt bei einem Oberlandesgericht im Bundesgebiet zugelassen ist. Die Pflicht der Rechtsanwälte, sich bei irgendeinem Gericht zuzulassen, ist ersatzlos entfallen.

Im Strafrecht:

Das Oberlandesgericht ist erste Instanz bei den Katalogtaten des § 120 GVG , zweite Instanz bei Revisionen gegen Urteile eines Amtsgerichts und bei Revisionen gegen Berufungsurteile der Landgerichte.

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