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JuraForum.deLexikonNNutzungsänderung - Privilegierung im Außenbereich 

Nutzungsänderung - Privilegierung im Außenbereich

Lexikon


Erklärung

Im Außenbereich beurteilt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Nutzungsänderung in planungsrechtlicher Hinsicht nach § 35 BauGB.

1. Erleichterte Bedingungen für Änderungen landwirtschaftlicher Nutzung

Nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB ist die Änderung der bisherigen Nutzung eines privilegierten landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäudes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter folgenden Voraussetzungen teilprivilegiert:

Eine Sonderregelung für Gebäude, die nicht nach Abs. 1 Nr. 1 privilegiert aber erhaltenswert und das Bild der Kulturlandschaft prägend sind, enthält § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB. Auch im dort genannten Fall gilt demnach der im Folgenden aufzuzeigende Begünstigungstatbestand:

Die Teilprivilegierung, die nicht nur der beabsichtigten, sondern auch der bereits durchgeführten Nutzungsänderung zugutekommt, besteht darin, dass der Nutzungsänderung (neben den anderen in § 35 Abs. 4 BauGB bezeichneten Vorhaben) folgende öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können:

Im Übrigen muss die Nutzungsänderung jedoch außenbereichsverträglich i.S.des § 35 Abs. 3 BauGB sein. Insbesondere ist zu beachten, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 14 BNatSchG uneingeschränkte Anwendung findet (§ 18 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG).

Des Weiteren ist nur die erstmalige Nutzungsänderung privilegiert. Für die erneute Umnutzung gilt daher § 35 Abs. 2 BauGB, der Landwirt wird also nach der Inanspruchnahme einer Nutzungsänderung zu erleichterten Bedingungen bei künftigen Nutzungsänderungen Antragstellern für sonstige Bauvorhaben gleichgestellt (BVerwG, Beschl. v. 1.2.1995 - 4 B 14/95)

2. Zweck der teilprivilegierten Nutzungsänderung im Außenbereich

Die Begünstigung der Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz soll den anhaltenen Prozess des landwirtschaftlichen Strukturwandels unterstützen. Den Landwirten soll ermöglicht werden, von der bisher privilegierten Nutzung zu einer neuen, und zwar einer nicht privilegierten Nutzung zu wechseln (BVerwG 18.08.1982 - 4 C 33/81).

3. Beispielsfälle

Neubauten (nicht zu verwechseln mit der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes, § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB) oder sonstige Erweiterungen sind keine zulässigen Nutzungsänderung, da die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben muss.

Entkernung von Räumen oder Gebäudeteilen und Ersetzung maroder Bausubstanz (z.B. Dachstuhl; einzelner, ggf. auch tragender Mauern) stellen zwar umfassende Veränderungen des Gebäudes dar, sind aber stets zulässig, da hierdurch eine sinnvolle neue Nutzung überhaupt erst ermöglicht wird.

In einem ehemaligen Stallgebäude kann keine Autoreperaturwerkstatt eingerichtet werden. Eine solche Nutzungsänderung würde erfordern, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Freiflächen in größerem Umfang als Abstellplatz genutzt werden müssten, dies verbietet aber § 35 Abs. 4 Nr. 1b BauGB, der bezweckt, die äußere Erscheinung der überkommenen landwirtschaftlichen Struktur zu erhalten.

Einzelnliegende Nebengebäude wie etwa Ställe oder Scheunen, die keinen räumlichen Bezug zur Hofstelle haben, werden von der Teilprivilegierung nicht erfasst. Dasselbe gilt für andere - nicht landwirtschaftlich genutzte - privilegierte Gebäude wie etwa Gebäude, die einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb (s. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) gedient haben.

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