JuraForum.de > Lexikon > N > Numerus Clausus der Sachenrechte
Eines der Grundprinzipien des Sachenrechts.
Im Gegensatz zur Vertragsfreiheit des Schuldrechts sind im Sachenrecht die Art, die Anzahl und der Inhalt der dinglichen Rechte (Sachenrechte) gesetzlich festgelegt. Die Vertragsparteien können weder ein neues dingliches Recht vereinbaren noch die bestehenden Rechte (wesentlich) inhaltlich verändern.
Dieses Grundprinzip des Sachenrechts wird auch als "Numerus Clausus des Sachenrechts" bezeichnet.
Die weiteren Grundprinzipien des Sachenrechts sind:
Gesetzlich nicht geregelt.
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