JuraForum.de > Lexikon > N > Notwehrexzess
Überschreitung der Notwehr.
Es wird unterschieden zwischen dem intensiven und dem extensiven Notwehrexzess.
Beim intensiven Notwehrexzessist die Notwehrlage objektiv gegeben, der Täter überschreitet jedoch das erforderliche Maß der Verteidigung. Er wird gemäß § 33 StGB nicht bestraft, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat.
In den anderen Fällen haftet der Täter für die vorsätzliche oder fahrlässige Überschreitung der Notwehr. Der Notwehrexzess ist ein Schuldausschliessungsgrund. Die analoge Anwendung auf andere Rechtfertigungsgründe ist ausgeschlossen.
Beim extensiven Notwehrexzess verteidigt sich der Täter, obwohl ein Angriff und damit die Notwehrlage noch nicht bzw. nicht mehr vorliegt. Zwar ist auch in diesen Fällen die Bestrafung wegen Vorsatzes ausgeschlossen, jedoch kann sich der Täter nach h.M. nicht auf § 33 StGB berufen.
§ 33 StGB
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