JuraForum.de > Lexikon > N > Notwehr
Notwehr ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die Notwehrhandlung ist bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen (Notwehrlage und Notwehrhandlung) gerechtfertigt:
Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen.
Stehen mehrere Mittel zur Auswahl, ist das mildeste zu wählen, sofern damit der Angriff ebenso wirksam abgewehrt werden kann. Der Angegriffene darf dabei grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist.
Der schmächtige A wird von dem ihm körperlich weit überlegenen B angegriffen. Eine Verteidigung des A mit einer lebensgefährlichen Handlung (ggf. unter Einsatz einer Waffe) ist hier auch dann zulässig, wenn er von B nur mit Fäusten angegriffen wird, er jedoch auf Grund seiner Unterlegenheit mit schweren Körperverletzungen zu rechnen hat (BGH 01.06.1994 - 2 StR 195/94).
Sofern sich ein Verteidiger in Notwehr mit einer Schusswaffe mit einem tödlichen Schuss verteidigt, hat er vorher die Anwendung der Schusswaffe anzudrohen und einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz zu versuchen BGH 30.10.1986 - 4 StR 505/86.
Nicht nur Leib und Leben, sondern z.B. auch das Eigentum, die Ehre, der Besitz und das Hausrecht dürfen notfalls mit scharfen Mitteln verteidigt werden, wenn es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt.
Die private Notwehr ist gegenüber dem staatlichen Schutz grundsätzlich subsidiär. Kann also z.B. ein Polizeibeamter noch rechtzeitig zur Abwehr eines Angriffs herbeigerufen werden, dann ist eine eigene Verteidigung nicht erforderlich i.S. des § 32 StGB und daher auch nicht gerechtfertigt.
Kommt es im Rahmen der Notwehr zu mehreren Verteidigungshandlungen, so muss der Verteidiger beweisen, dass für jede einzelne Handlung die Voraussetzungen einer Notwehrlage gegeben waren (BGH 30.10.2007 - VI ZR 132/06).
Der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum) wird wie ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB behandelt. Dies bedeutet, dass derjenige, der einen vermeintlichen Angriff abwehrt und dabei einem anderen Schaden zufügt, nicht wegen vorsätzlicher, wohl aber wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden kann.
Auch bei der irrigen Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs darf der Täter aber nicht mehr als der in wirklicher Notwehr Handelnde tun.
A geht abends im Park spazieren. Ihm kommt B entgegen, der in A einen Arbeitskollegen erkennt und daher zum Gruß seinen Spazierstock emporhebt. A erkennt auf Grund der Dunkelheit den B nicht und denkt, dass B mit dem Stock zum Schlag auf ihn ausgeholt hat. Um dem vermeintlichen Schlag zuvorzukommen, streckt A den B mit einem Faustschlag nieder. Obwohl der vermeintliche Angriff des B damit bereits erfolgreich abgewehrt ist, setzt der empörte A seinen Gegenangriff auf den am Boden liegenden B noch mit Fußtritten fort. Wegen der Fußtritte hat sich A wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht.
Bei dem Irrtum über die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr, also beispielsweise über die Erfoderlichkeit einer Notwehrhandlung, handelt es sich um einen Erlaubnisirrtum, der den in § 17 StGB normierten Regeln des direkten Verbotsirrtums folgt und daher bei Vermeidbarkeit des Irrtums - was in aller Regel der Fall ist - nur strafmildernd berücksichtigt wird.
Wer in vorwerfbarer Weise einen Angriff auf sich provoziert hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sogleich ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einem äußerst gefährlichen Mittel erst Zuflucht nehmen, wenn er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenützt hat (BGH 29.12.1987 - 1 StR 642/87).
§ 32 StGB
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