Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonNNottestament 

Nottestament

Lexikon


Erklärung

Testamentserrichtung ohne Einhaltung der notwendigen Form.

Wenn dem Erblasser aufgrund der besonderen Umstände der §§ 2249 ff. BGB die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder zumutbar ist, so kann er ein Nottestament errichten.

Es gibt folgende Formen von Nottestamenten:

  • Bürgermeistertestament: Der Erblasser hält sich an einem Ort auf, der aufgrund außerordentlicher Umstände abgesperrt ist, oder sein baldiger Tod ist zu befürchten und aufgrund dessen ist eine notarielle Testamentserrichtung unmöglich. Das Testament kann durch den Bürgermeister beurkundet werden, zu der Beurkundung müssen zwei Zeugen hinzugezogen werden.
  • Dreizeugentestament: Ein Nottestamen kann in den folgenden Fällen mündlich vor drei Zeugen errichtet werden:
    • Der Erblasser hält sich an einem Ort auf, der aufgrund außerordentlicher Umstände abgesperrt ist und aufgrund dessen ist eine notarielle Testamentserrichtung unmöglich oder erheblich erschwert ist.
    • Der Erblasser befindet sich in so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist.
    Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert. Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach der Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, wird beim Fehlen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand nicht erfüllt (OLG München 14.07.2009 - 31 Wx 141/08).
  • Seetestament: Der Erblasser befindet sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens. Das Testament kann in der Form des Dreizeugentestaments errichtet werden.

Ein Bürgermeister verletzt schuldhaft seine Amtspflicht, wenn er eine im Nottestament bedachte Person als Zeugen hinzuzieht.

Für Nottestamente gilt die beschränkte Gültigkeitsdauer des § 2252 BGB. Danach verfällt das Testament, wenn der Erblasser drei Monate nach seiner Errichtung noch lebt. Voraussetzung für den Beginn und den Lauf der Frist ist aber, dass es dem Erblasser mittlerweile möglich ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Der Beginn und der Lauf der Dreimonatsfrist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein notarielles Testament zu errichten.

Zu unterscheiden vom Nottestament: Deutsche Konsularbeamte können gemäß der §§ 10, 111 Konsulargesetz für deutsche Erblasser Beurkundungen vornehmen. Die aufgenommenen Urkunden stehen denen eines Notars gleich. Sie unterliegen nicht der beschränkten Gültigkeitsdauer eines Nottestaments.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Nottestament" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte