JuraForum.de > Lexikon > N > Nottestament
Testamentserrichtung ohne Einhaltung der notwendigen Form.
Wenn dem Erblasser aufgrund der besonderen Umstände der §§ 2249 ff. BGB die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder zumutbar ist, so kann er ein Nottestament errichten.
Es gibt folgende Formen von Nottestamenten:
Ein Bürgermeister verletzt schuldhaft seine Amtspflicht, wenn er eine im Nottestament bedachte Person als Zeugen hinzuzieht.
Für Nottestamente gilt die beschränkte Gültigkeitsdauer des § 2252 BGB. Danach verfällt das Testament, wenn der Erblasser drei Monate nach seiner Errichtung noch lebt. Voraussetzung für den Beginn und den Lauf der Frist ist aber, dass es dem Erblasser mittlerweile möglich ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Der Beginn und der Lauf der Dreimonatsfrist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein notarielles Testament zu errichten.
Zu unterscheiden vom Nottestament: Deutsche Konsularbeamte können gemäß der §§ 10, 111 Konsulargesetz für deutsche Erblasser Beurkundungen vornehmen. Die aufgenommenen Urkunden stehen denen eines Notars gleich. Sie unterliegen nicht der beschränkten Gültigkeitsdauer eines Nottestaments.
§§ 2249 - 2251 BGB
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