JuraForum.de > Lexikon > N > Notstand - rechtfertigender
Strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund:
Voraussetzung des Notstands ist eine Notstandslage, d.h. eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut.
Die Strafrechtsverletzung ist durch die Notstandslage gerechtfertigt, wenn die gegenwärtige Gefahr nur durch die Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut abgewendet werden kann.
Es ist zudem eine Interessenabwägung durchzuführen, nach der die Verletzung des Rechtsguts durch das höherwertige gefährdete Rechtsgut gerechtfertigt ist.
§ 34 StGB
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