JuraForum.de > Lexikon > N > Nothilfe
Nothelfer ist derjenige, der eine Gefahr bzw. einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von einem anderen abwendet. Die strafrechtlichen Grenzen für eine zulässige Nothilfe setzen die §§ 32 StGB, 34 StGB. Es gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie für denjenigen, der eine Gefahr bzw. einen Angriff von sich selbst abwendet (s. Notwehr, Notstand - rechtfertigender).
Unter den Voraussetzungen des § 323c StGB ist die Unterlassung der gebotenen Nothilfe (hier Hilfeleistung genannt) strafbar.
Als Grundlage für polizeiliches Handeln scheidet das Nothilferecht aus, da andernfalls die detaillierten Regelungen des Schusswaffengebrauchs obsolet würden. Die Bestimmung in den Polizeigesetzen, dass bei der Zwangsanwendung die Vorschriften des allgemeinen Notwehrrechts unberrührt bleiben, stellen lediglich klar, dass sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen Beamten nach diesen Vorschriften richtet (§ 35 Abs. 2 MEPolG).
Entschädigungsansprüche stehen grundsätzlich lediglich demjenigen zu, der als Nichtstörer im polizeilichen Notstand zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen wird (ausführlicher: Notstand - polizeilicher).
Nothelfer sind bei der Ausübung der Nothilfe gemäß § 2 Nr. 13a SGB VII durch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Nach dem Urteil BGH 24.01.2006 - VI ZR 290/04 führt der Versicherungsschutz für Nothelfer nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.
§ 32 StGB
§ 34 StGB
§ 227 BGB
§ 228 BGB
§ 323c StGB
§ 2 Nr. 13a SGB VII
§ 35 Abs. 2 MEPolG
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