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JuraForum.deLexikonNNotfrist 

Notfrist

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Erklärung

Fristen sind Zeiträume zur Vornahme einer bestimmten Handlung. Notfristen sind nur solche Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Notfristen dürfen weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch das Gericht abgekürzt oder verlängert werden.

Bei schuldloser Versäumung einer Notfrist wird gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beispiele im Zivilprozess:

§ 233 ZPO

§ 339 ZPO

Im Verwaltungsprozess gibt es keine Notfristen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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