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Berücksichtigung der Vorschriften des Datenschutzes im Notariat.
Grundsätzlich hat der Notar bereits auf Grund seiner berufsständischen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 BNotO über alle ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
Anwendungsbereich des Datenschutzes ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wie sie z.B. in einem Notariat durchgeführt wird. Dabei sind die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG für die Tätigkeit der Notare unbeachtlich, da das Notariat eine öffentliche Stelle der Länder und ein Organ der Rechtspflege ist und es in jedem Bundesland ein entsprechendes Landesdatenschutzgesetz gibt.
Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1990 ist das jeweilige Landesdatenschutzgesetz auch auf Notare anwendbar. Die Vorschriften sind insoweit für den Notar zu beachten, als dass sie nicht im Widerspruch zu der in der in der Bundesnotarsordnung stehenden Verschwiegenheitspflicht stehen.
Der Landesdatenschutzbeauftragte hat über die von den Notar verwendeten elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ein Verzeichnis zu führen, in dem jedoch nicht die personenbezogenen Daten selbst aufzuführen sind.
Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden sich jedoch innerhalb der verschiedenen Landesdatenschutzgesetze, so dass hier keine allgemein verbindlichen Aussagen getroffen werden können.
§§ 18, 26 BNotO
Datenschutzgesetze der Länder
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