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JuraForum.deLexikonNNotar - Ausbildung 

Notar - Ausbildung

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Ausbildung zum Notar unterscheidet sich danach, ob in dem Bundesland die Notarstätigkeit ausschließlich hauptberuflich ausgeübt werden kann oder eine Kombination mit dem Rechtsanwaltsberuf möglich ist (Anwaltsnotar).

2. Bestellung zum hauptberuflichen Notar

Voraussetzung der ausschließlichen Notarstätigkeit, d.h. der Bestellung zum hauptberuflichen Notar ist gemäß § 7 BNotO die Ableistung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes, in dem die dann Notarassessoren Genannten auf den Notarsberuf vorbereitet werden. Die Ausbildung ähnelt der Referendarsausbildung in der allgemeinen juristischen Ausbildung: Die Notarassessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat und erhalten Dienstbezüge. Nach der Ausbildung können sie sich auf ausgeschriebene Notarstellen bewerben.

Die Anzahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach dem späteren Bedarf, sodass jeder Anwaltsassessor voraussichtlich von einer späteren Bestellung ausgehen kann.

Die Auswahl der Ausbildungsbewerber erfolgt nach der fachlichen und persönlichen Qualifikation. Die fachliche Qualifikation erfordert Examina mit herausragenden Ergebnissen.

3. Bestellung zum Anwaltsnotar

Bei der Bestellung der Anwaltsnotare ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Seit dem 1. Mai 2011 gilt das neue Recht der Bestellung von Anwaltsnotaren.
  • Bis zum 30. April 2011 richtete sich die Bestellung von Anwaltsnotaren neben dem Bedarf der Bestellung eines Notars nach den Voraussetzungen des § 6 BNotO a.F.:
    • Die Auswahl unter den Bewerbern richtete sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung. Die fachliche Eignung wurde durch den erfolgreichen Besuch von Fortbildungskursen zur Vorbereitung auf die Notarstätigkeit nachgewiesen. Diese Kurse mussten von einer Berufsorganisation durchgeführt werden und mit einem Leistungsnachweis abschließen.Nach den Notarverordnungen dieser Bundesländer war der fachliche Nachweis in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotare bzw. einem vergleichbaren Kurs erbracht. Daneben wurde die Note des zweiten juristischen Staatsexamens berücksichtigt.
    • Der/Die Bewerber/in sollte mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein und mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung in dem geplanten Amtsbereich als Rechtsanwalt tätig gewesen sein.
    Diese Rechtslage galt für alle bis zum 30.04.2011 noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren (§ 120 BNotO).

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