( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonNNotar - Ausbildung 

Notar - Ausbildung

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Ausbildung zum Notar unterscheidet sich danach, ob in dem Bundesland die Notarstätigkeit ausschließlich hauptberuflich ausgeübt werden kann oder eine Kombination mit dem Rechtsanwaltsberuf möglich ist (Anwaltsnotar).

2. Bestellung zum hauptberuflichen Notar

Voraussetzung der ausschließlichen Notarstätigkeit, d.h. der Bestellung zum hauptberuflichen Notar ist gemäß § 7 BNotO die Ableistung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes, in dem die dann Notarassessoren Genannten auf den Notarsberuf vorbereitet werden. Die Ausbildung ähnelt der Referendarsausbildung in der allgemeinen juristischen Ausbildung: Die Notarassessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat und erhalten Dienstbezüge. Nach der Ausbildung können sie sich auf ausgeschriebene Notarstellen bewerben.

Die Anzahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach dem späteren Bedarf, sodass jeder Anwaltsassessor voraussichtlich von einer späteren Bestellung ausgehen kann.

Die Auswahl der Ausbildungsbewerber erfolgt nach der fachlichen und persönlichen Qualifikation. Die fachliche Qualifikation erfordert Examina mit herausragenden Ergebnissen.

3. Bestellung zum Anwaltsnotar

Bei der Bestellung der Anwaltsnotare ist wie folgt zu unterscheiden:

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/notar-ausbildung

© "Notar - Ausbildung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN