JuraForum.de > Lexikon > N > Notar - Ausbildung
Die Ausbildung zum Notar unterscheidet sich danach, ob in dem Bundesland die Notarstätigkeit ausschließlich hauptberuflich ausgeübt werden kann oder eine Kombination mit dem Rechtsanwaltsberuf möglich ist (Anwaltsnotar).
Voraussetzung der ausschließlichen Notarstätigkeit, d.h. der Bestellung zum hauptberuflichen Notar ist gemäß § 7 BNotO die Ableistung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes, in dem die dann Notarassessoren Genannten auf den Notarsberuf vorbereitet werden. Die Ausbildung ähnelt der Referendarsausbildung in der allgemeinen juristischen Ausbildung: Die Notarassessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat und erhalten Dienstbezüge. Nach der Ausbildung können sie sich auf ausgeschriebene Notarstellen bewerben.
Die Anzahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach dem späteren Bedarf, sodass jeder Anwaltsassessor voraussichtlich von einer späteren Bestellung ausgehen kann.
Die Auswahl der Ausbildungsbewerber erfolgt nach der fachlichen und persönlichen Qualifikation. Die fachliche Qualifikation erfordert Examina mit herausragenden Ergebnissen.
Bei der Bestellung der Anwaltsnotare ist wie folgt zu unterscheiden:
BNotO
BeurkG
Rechtsgrundlagen der Ausbildung / Bestellung von Notaren in den Bundesländern:
Baden-Württemberg: APrONot,BW
Bayern: NotV,BY
Berlin: AVNot,BE
Brandenburg: NotAssAusbV,BB
Bremen: AVNot,HB
Hamburg: NotarasAusbO
Hessen: Runderlass zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Mecklenburg-Vorpommern: AV-BNotO,MV
Nordrhein-Westfalen: AusbNotassV,NW.
Niedersachen: AVNot,NI
Rheinland-Pfalz: NotAssAusbV,RP
Saarland: BNotOAV,SL
Sachsen: BNotOVO,SN
Schleswig-Holstein: AVNot,SH
Thüringen: ThürNotVO,TH
Verwaltungsvorschriften der Bundesländer, z.B. die "Verwaltungsvorschriften betreffend die Angelegenheiten der Notare in Saarland"
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