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Notar

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Erklärung

1. Allgemein

Amtsträger, der vom Staat mit der Wahrnehmung bestimmter Rechtspflegeaufgaben beauftragt wird.

Im Gegensatz zum Rechtsanwalt ist der Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern er hat seine Aufgaben unparteiisch für alle Beteiligten zu erfüllen. Dadurch ist er gemäß § 3 BeurkG an der Vornahme bestimmter Beurkundungen gehindert, wie z.B. Beurkundungen für seinen Ehegatten.

Notaren und ihren Angestellten obliegt gemäß § 18 BNotO eine umfassende Verschwiegenheitspflicht über Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden.

Die von dem Notar vorzunehmenden Beurkundungen dürfen nur innerhalb des ihm zugewiesenen Amtsbereichs durchgeführt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Beurkundung in dem Amtsbereich vorgenommen wurde, nicht dass eine der Parteien in dem Amtsbereich wohnt oder der Gegenstand der Beurkundung in dem Amtsbereich liegt.

Der Notar unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesjustizverwaltung. Besonders schwere Verstöße gegen Dienstpflichten werden gemäß § 50 BNotO mit der Amtsenthebung geahndet.

2. Form der Ausübung des Notarberufes

Die Form der Ausübung des Notarberufes ist unterschiedlich: In einigen Bundesländern kann der Beruf nur ausschließlich, d.h. hauptberuflich ausgeübt werden, in einigen anderen Bundesländern ist eine Kombination mit der Rechtsanwaltstätigkeit als sogenannter Anwaltsnotar möglich. Dabei üben insbesondere ältere Anwaltsnotare oftmals nur noch die Notarstätigkeit aus.

Unabhängig von der Form der Ausübung der Notarstätigkeit unterliegen alle Notare denselben Tätigkeitsbereichen und Amtspflichten, Berufsbeschränkungen etc. Wird die Tätigkeit neben der Rechtsanwaltstätigkeit ausgeübt, ist es untersagt, ein Mandat in derselben Rechtssache sowohl als Rechtsanwalt als auch als Notar zu übernehmen, selbst wenn dies mit einer zeitlichen Verzögerung einhergehen sollte.

3. Bestellung

Die Bestellung zum Notar erfolgt durch die jeweilige Landesjustizverwaltung und erfordert das Vorliegen der jeweiligen Notar-Ausbildungsvoraussetzungen.

4. Belehrungspflichten

Aufgabe des Notars ist es, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären sowie anschließend die Parteien über den möglichen Vertragsinhalt zu beraten und zu belehren, insbesondere unkundige Personen über die Folgen der Vertragsunterschrift aufzuklären. Insofern obliegen ihm umfangreiche Informationspflichten, deren Verletzung grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Rechtsgrundlage sind die §§ 17 - 21 BeurkG.

Ein beurkundender Notar kann unter Beachtung seiner Pflichten aus § 17 BeurkG auf eine Belehrung der Parteien verzichten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass sich die Beteiligten über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind und dennoch die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft wollen (BGH 08.03.2007 - VII ZR 130/05).

Die Belehrungspflicht umfasst nach der Entscheidung BGH 20.09.2007 - III ZR 33/07 nicht den Hinweis auf steuerliche Folgen des beurkundeten Geschäfts.

Außerhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Dokumentationspflicht des Notars über bestimmte Belehrungen begründen, trägt für die Behauptung, der Notar habe erforderliche Belehrungen unterlassen, der Geschädigte die Beweislast (BGH 22.06.2006 - III ZR 259/05).

5. Haftung

Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er gemäß § 19 BNotO den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Eine Haftung des Staates anstelle des Notars besteht nicht.

Die Amtspflicht des Notars richtet sich beim Entwurf eines privatschriftlichen Vertrags nach dem Betreuungsauftrag. Sie erstreckt sich auf eine auftragsgerechte, zweckmäßige und rechtlich zuverlässige Gestaltung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts (BGH 16.10.2008 - III ZR 15/08).

6. Das das Berufsrecht betreffende Verwaltungsverfahren

Gemäß § 64a Absatz 1 BNotO gilt für Verwaltungsverfahren grundsätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz. Abweichende Bestimmungen enthalten nur berufsrechtlich bedingte Abweichungen und Ergänzungen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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