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JuraForum.deLexikonNNormenkontrollverfahren 

Normenkontrollverfahren

Lexikon


Erklärung

1. Begriff

Das Normenkontrollverfahren (gebräuchlich ist auch die Bezeichnung Normenkontrolle oder Normenkontrollklage) ist eine verwaltungsrechtliche Prozessart, bei der die Gültigkeit von Rechtsnormen gerichtlich überprüft wird.

Das Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO ist zu unterscheiden von der abstrakten und konkreten Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts.

Dabei werden auch diese Klagearten teilweise als Normenkontrollverfahren bezeichnet.

Die abstrakte und konkrete Normenkontrolle wird von dem Bundesverfassungsgericht bzw. den Landesverfassungsgerichten durchgeführt. Geprüft wird die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen mit dem Grundgesetz.

2. Prüfungsschema des Normenkontrollverfahrens

2.1 Zulässigkeit

  • Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
  • Statthaftigkeit des Verfahrens: Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der Gültigkeit von
    • Satzungen nach dem BauGB, insbesondere Bebauungspläne
    • Rechtsverordnungen gemäß § 246 Abs. 2 BauGB
    • anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Vorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
  • Antragsbefugnis: Den Antrag stellen kann gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde. Für die Antragsbefugnis reicht es demnach nicht aus, wenn die antragstellende Person einen aufgrund der angegriffenen Norm erlittenen oder drohenden Nachteil geltend macht.
  • Zuständiges Gericht: Sowohl sachlich als auch örtlich und instanziell zuständig ist das Oberverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes (Verwaltungsgerichtsbarkeit)
  • Antragsgegner: Der Normenkontrollantrag ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, die die anzugreifende Rechtsvorschrift erlassen hat.
  • Rechtsschutzbedürfnis: Der Normenkontrollantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann. Das ist gegeben, wenn durch die Entscheidung des Gerichts die Rechtsverletzung des Antragstellers noch beseitigt bzw. verhindert werden kann.
  • Frist: Der Normenkontrolle kann nur innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe der Vorschrift gestellt werden.

2.2 Begründetheit

Die Normenkontrolle ist begründet, wenn die Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine eigene Rechtsverletzung des Klägers ist nicht erforderlich. Dabei kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage
  • Überschreiten der Grenzen der Ermächtigungsgrundlage
  • Vorliegen eines Verfahrensfehlers
  • Vorliegen eines Verstoßes gegen ein Grundrecht

3. Beispiele

Zur inzidenten Kontrolle eines Bebauungsplans (also einer Satzung nach § 10 BauGB) kommt es dann, wenn die richterliche Entscheidung von der Gültigkeit des Bebauungsplans abhängt, also häufig im Rahmen einer Verpflichtungsklage (Eigentümer greift die ablehnende Bescheidung seines Baugesuchs an) oder einer Anfechtungsklage (Nachbar greift eine erteilte Baugenehmigung mit der Begründung an, die Festsetzung des Bebauungsplanes, auf den sich die Baugenehmigung stütze, sei nichtig).

Eine Inzidentkontrolle mittels einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage kommt z.B. in Betracht (nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren), wenn ein auf eine Naturschutzverordnung gestützter Verwaltungsakt (z.B. gewässeraufsichtsrechtliche Verfügung, Versagung einer Gestattung oder Bußgeldbescheid) ergangen ist.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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