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Das Normenkontrollverfahren (gebräuchlich ist auch die Bezeichnung Normenkontrolle oder Normenkontrollklage) ist eine verwaltungsrechtliche Prozessart, bei der die Gültigkeit von Rechtsnormen gerichtlich überprüft wird.
Das Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO ist zu unterscheiden von der abstrakten und konkreten Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts.
Dabei werden auch diese Klagearten teilweise als Normenkontrollverfahren bezeichnet.
Die abstrakte und konkrete Normenkontrolle wird von dem Bundesverfassungsgericht bzw. den Landesverfassungsgerichten durchgeführt. Geprüft wird die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen mit dem Grundgesetz.
Die Normenkontrolle ist begründet, wenn die Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine eigene Rechtsverletzung des Klägers ist nicht erforderlich. Dabei kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
Zur inzidenten Kontrolle eines Bebauungsplans (also einer Satzung nach § 10 BauGB) kommt es dann, wenn die richterliche Entscheidung von der Gültigkeit des Bebauungsplans abhängt, also häufig im Rahmen einer Verpflichtungsklage (Eigentümer greift die ablehnende Bescheidung seines Baugesuchs an) oder einer Anfechtungsklage (Nachbar greift eine erteilte Baugenehmigung mit der Begründung an, die Festsetzung des Bebauungsplanes, auf den sich die Baugenehmigung stütze, sei nichtig).
Eine Inzidentkontrolle mittels einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage kommt z.B. in Betracht (nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren), wenn ein auf eine Naturschutzverordnung gestützter Verwaltungsakt (z.B. gewässeraufsichtsrechtliche Verfügung, Versagung einer Gestattung oder Bußgeldbescheid) ergangen ist.
§ 47 VwGO
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