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Normenkontrollverfahren

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Erklärung

1. Begriff

Das Normenkontrollverfahren (gebräuchlich ist auch die Bezeichnung Normenkontrolle oder Normenkontrollklage) ist eine verwaltungsrechtliche Prozessart, bei der die Gültigkeit von Rechtsnormen gerichtlich überprüft wird.

Unterschieden werden das abstrakte und das konkrete Normenkontrollverfahren bzw. die Normenkontrollverfahren der Verfassungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte.

Das (allgemeine) Normenkontrollverfahren wird vom Bundesverfassungsgericht bzw. den Landesverfassungsgerichten durchgeführt. Geprüft wird die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen mit dem Grundgesetz bzw. der jeweiligen Landesverfassung.

Das Normenkontrollverfahren wird dabei konkret genannt, wenn die Vereinbarkeit im Rahmen eines konkret laufenden Gerichtsverfahrens, und abstrakt, wenn die Vereinbarkeit unabhängig von einem laufenden Gerichtsverfahren überprüft werden soll. Im Einzelnen erfordern beide Verfahren unterschiedliche Voraussetzungen.

Eine weitere Form des abstrakten Normenkontrollverfahrens ist in § 47 VwGO geregelt und wird von den Oberverwaltungsgerichten der einzelnen Bundesländer durchgeführt.

Im Folgenden wird ausschließlich das von den Oberverwaltungsgerichten durchgeführte abstrakte Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO erörtert.

2. Gegenstand des Verfahrens

Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der Gültigkeit von

3. Antragsbefugnis

Den Antrag kann gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde stellen. Für die Antragsbefugnis reicht es demnach nicht aus, wenn die antragstellende Person einen auf Grund der angegriffenen Norm erlittenen oder drohenden Nachteil geltend macht.

4. Rechtsschutzbedürfnis

Der Normenkontrollantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann. Das ist gegeben, wenn durch die Entscheidung des Gerichts die Rechtsverletzung des Antragstellers noch beseitigt bzw. verhindert werden kann.

5. Antragsgegner

Der Normenkontrollantrag ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, die die anzugreifende Rechtsvorschrift erlassen hat.

6. Frist

Der Normenkontrolle kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Vorschrift gestellt werden.

7. Gerichtliche Entscheidung

Ist die Normenkontrolle begründet, wird die angegriffene Rechtsnorm durch das Gericht für nichtig oder zeitweise für nicht wirksam erklärt.

8. Zuständiges Gericht

Sowohl sachlich als auch örtlich und instanziell zuständig ist das Oberverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes.

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