JuraForum.de > Lexikon > N > Nötigung
Der Straftatbestand der Nötigung erfordert die Erfüllung folgender Tatbestandsmerkmale:
Maßnahmen des Vermieters auf den Wohnraum wie z.B. Aushängen der Fenster oder Abstellen der Wasserzufuhr zur Nötigung des Mieters zum Auszug oder zur Zahlung.
Die Anforderungen an den Gewaltbegriff im Rahmen einer Sitzblockade / Sitzdemonstration sind in dem Beitrag "Gewalt" dargestellt.Die Rechtswidrigkeit der Nötigung muss gesondert festgestellt werden, sie wird nicht durch die Tatbestandserfüllung indiziert. Hintergrund ist, dass das Drohen mit einem empfindlichen Übel grundsätzlich sozialadäquat ist.
Der Lehrer droht einem Schüler mit einem Klassenbucheintrag bei der weiteren Störung des Unterrichts.
Gemäß § 240 Abs. 2 StGB ist die Nötigung rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich im Sinne einer Sozialwidrigkeit anzusehen ist.
Ein Fahrradfahrer, der sich an einer Rotlicht zeigenden Ampel vor einen dort anhaltenden PKW stellt und nach dem Umschalten der Ampel auf Grün das Überholen des PKW dadurch verhindert, dass er für die Dauer von etwa 1 Minute absichtlich extrem langsam vor dem PKW herfährt, übt zwar eine dem Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB unterfallende nötigende Gewalt (psychische und physische) aus, begeht aber gleichwohl wegen der nur kurzen Dauer und der geringen Intensität der Behinderung des PKW-Fahrers sowie wegen fehlender Verwerflichkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB (noch) keine tatbestandliche Nötigung. Die Behinderung erfüllt (nur) den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, die von dem Tatgericht mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die sexuelle Nötigung ist gesondert in § 177 Abs. 1 StGB geregelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung erfüllt ein Fahrzeugführer im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung, wenn er durch dichtes Auffahren, Betätigung der Lichthupe oder der Hupe einen anderen Fahrzeugführer bedrängt.
Die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsprechung wurde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 29.03.2007 - 2 BvR 932/06) bestätigt. Dies gilt auch für den innerörtlichen Verkehr.
§ 240 StGB
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