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Nießbrauch

Lexikon


Erklärung

Belastung einer Sache, eines Rechts oder eines Vermögens dergestalt, dass ein Nichteigentümer berechtigt ist, die Nutzungen (Miete, Zinsen) zu beanspruchen.

1. Allgemein

Der Nießbrauch ist eine der drei Dienstbarkeiten der beschränkt dinglichen Rechte. Charakteristisch ist, dass er unveräußerlich und unvererblich ist, der Nießbrauchsinhaber kann jedoch die Ausübung des Nießbrauchs gemäß § 1059 S. 2 BGB schuldrechtlich auf eine andere Person übertragen.

Die Übertragung des Nießbrauchs richtet sich nach den für die Übertragung des Vollrechts geltenden Vorschriften.

2. Nießbrauch an Grundstücken

Nießbrauch an Grundstücken wird in der Praxis vor allem aus zwei Gründen vereinbart:

  • Versorgung des Nießbrauchberechtigten
  • Sicherung des Gläubigers, z.B. bei der Bestellung eines Grundpfandrechts

Die Übertragung des Nießbrauchs an einem Grundstück ist notariell zu beurkunden.

Inhalt des Nießbrauchs ist ein umfassendes Nutzungsrecht, das sich zudem auf die Einziehung der Sach- und Rechtsfrüchte erstreckt. Der Nießbrauch kann nicht auf einzelne Nutzungen beschränkt werden, er kann aber durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Der Nießbrauch berechtigt zum Besitz der Sache, der Schutz entspricht gemäß § 1065 BGB dem des Eigentums.

Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbrauchsberechtigten besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Rechte und Pflichten des Nießbrauchers sind:

  • Er ist gemäß §§ 1036, § 1045 BGB verpflichtet, die wirtschaftliche Bestimmung der Sache zu erhalten und für deren Fortbestand, z.B. durch eine notwendige Versicherung, zu sorgen.
  • Er ist gemäß § 1037 BGB nicht berechtigt, die Sache wesentlich umzugestalten.
  • Er hat gemäß § 1047 BGB die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der Sache zu tragen.
  • Der Nießbrauchsberechtigte kann von dem Eigentümer den Ersatz der Verwendungen auf die Sache verlangen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verpflichtung im Grundbuch eingetragen ist oder es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag handelt.

Mit dem Urteil BGH 12.01.2006 - IX ZR 131/04 stellte der BGH zur Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück folgende Grundsätze auf:

  • Der Pfändungsgläubiger hat gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks.
  • Wird im Rahmen der Pfändung die Verwaltung angeordnet, so richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zwangsverwaltung.
  • Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich gegenüber dem Verwalter nicht auf sein Wohnrecht berufen.

3. Nießbrauch an Rechten

Voraussetzung eines Nießbrauchs an Rechten sind gemäß § 1068 BGB, dass das Recht nutzbar und übertragbar ist.

Nicht nutzungsfähig sind z.B. Vorkaufsrechte.

Die Übertragung des Nießbrauchs richtet sich auch nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

4. Nießbrauch an beweglichen Sachen

Bei dem Nießbrauch an beweglichen Sachen bestehen folgende Besonderheiten:

Die Übertragung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen richtet sich gemäß § 1032 BGB nach den allgemeinen Vorschriften über die Übertragung des Nießbrauchs. Somit ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der gutgläubige Erwerb des Nießbrauchs vom Nichtberechtigten möglich.

Wird der Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen bestellt, so wird der Nießbraucher gemäß § 1067 BGB zum Eigentümer der Sachen. Folge ist, dass er wie ein Eigentümer über die Sachen verfügen kann, dem tatsächlichen Eigentümer gegenüber aber zum Wertersatz verpflichtet ist.

Eine weitere Besonderheit besteht bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück samt Inventar: Diese Form ist in § 1048 BGB geregelt. Der Nießbraucher ist hier berechtigt, über das Inventar im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfügen, er hat aber für ausgesonderte Gegenstände etc. Ersatz zu beschaffen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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