JuraForum.de > Lexikon > N > Nießbrauch
Belastung einer Sache, eines Rechts oder eines Vermögens dergestalt, dass ein Nichteigentümer berechtigt ist, die Nutzungen (Miete, Zinsen) zu beanspruchen.
Der Nießbrauch ist eine der drei Dienstbarkeiten der beschränkt dinglichen Rechte. Charakteristisch ist, dass er unveräußerlich und unvererblich ist, der Nießbrauchsinhaber kann jedoch die Ausübung des Nießbrauchs gemäß § 1059 S. 2 BGB schuldrechtlich auf eine andere Person übertragen.
Die Übertragung des Nießbrauchs richtet sich nach den für die Übertragung des Vollrechts geltenden Vorschriften.
Nießbrauch an Grundstücken wird in der Praxis vor allem aus zwei Gründen vereinbart:
Die Übertragung des Nießbrauchs an einem Grundstück ist notariell zu beurkunden.
Inhalt des Nießbrauchs ist ein umfassendes Nutzungsrecht, das sich zudem auf die Einziehung der Sach- und Rechtsfrüchte erstreckt. Der Nießbrauch kann nicht auf einzelne Nutzungen beschränkt werden, er kann aber durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Der Nießbrauch berechtigt zum Besitz der Sache, der Schutz entspricht gemäß § 1065 BGB dem des Eigentums.
Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbrauchsberechtigten besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Rechte und Pflichten des Nießbrauchers sind:
Mit dem Urteil BGH 12.01.2006 - IX ZR 131/04 stellte der BGH zur Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück folgende Grundsätze auf:
Voraussetzung eines Nießbrauchs an Rechten sind gemäß § 1068 BGB, dass das Recht nutzbar und übertragbar ist.
Nicht nutzungsfähig sind z.B. Vorkaufsrechte.
Die Übertragung des Nießbrauchs richtet sich auch nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
Bei dem Nießbrauch an beweglichen Sachen bestehen folgende Besonderheiten:
Die Übertragung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen richtet sich gemäß § 1032 BGB nach den allgemeinen Vorschriften über die Übertragung des Nießbrauchs. Somit ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der gutgläubige Erwerb des Nießbrauchs vom Nichtberechtigten möglich.
Wird der Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen bestellt, so wird der Nießbraucher gemäß § 1067 BGB zum Eigentümer der Sachen. Folge ist, dass er wie ein Eigentümer über die Sachen verfügen kann, dem tatsächlichen Eigentümer gegenüber aber zum Wertersatz verpflichtet ist.
Eine weitere Besonderheit besteht bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück samt Inventar: Diese Form ist in § 1048 BGB geregelt. Der Nießbraucher ist hier berechtigt, über das Inventar im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfügen, er hat aber für ausgesonderte Gegenstände etc. Ersatz zu beschaffen.
Sache: § 1030 BGB
Recht: § 1068 BGB
Vermögen: § 1085 BGB
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