JuraForum.de > Lexikon > N > Niederlassungserlaubnis
Einer der Aufenthaltstitel.
Kennzeichnend für die Niederlassungserlaubnis ist:
Neben der hier dargestellten allgemeinen Niederlassungserlaubnis besteht die Möglichkeit einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte gemäß § 19 AufenthG sowie die Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen gemäß § 18b AufenthG. Die Voraussetzungen sind in dem Beitrag "Ausländische Hochqualifizierte" dargestellt.
Der Ausländer hat bei Vorliegen der folgenden in § 9 Abs. 2 AufenthG normierten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis:
Eine Niederlassung kann gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur in den im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Bestehen bei der erteilenden Behörde vor der Erteilung der Niederlassungserlaubnis Sicherheitsbedenken, so hat sie gemäß § 73 Abs. 2 AufenthG bei den entsprechenden Behörden (z.B. Landeskriminalamt) Auskunft einzuholen.
Von der grundsätzlichen Voraussetzung, dass der Ausländer bei der Antragstellung seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss, bestehen folgende Ausnahmen:
Unerheblich ist die Art der Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 9 Abs. 4 AufenthG werden bestimmte frühere Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet.
Gemäß der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich des Krankenversicherungsschutzes selbst bestreiten kann.
Ausreichend ist es, wenn ein Dritter sich rechtsverbindlich verpflichtet, für den Unterhalt des Antragstellers aufzukommen.
Durch die Voraussetzungen wird eine Interessenabwägung gefordert.
Arbeitnehmer müssen den Nachweis führen, dass ihre Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Rechtsgrundlagen sind § 18 AufenthG sowie die Beschäftigungsverordnung und die Beschäftigungsverfahrensverordnung.
Selbstständig Erwerbstätige müssen im Besitz der für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sein.
Bei Ehepartnern bzw. Partnern einer Lebenspartnerschaft genügt es gemäß § 9 Abs. 3 AufenthG, wenn der Nachweis durch einen (Ehe-)partner geführt wird.
Ausreichende Sprachkenntnisse sind gegeben, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben einschließlich der Behördenkontakte ausdrücken kann und mit ihm ein seinem Alter und seinem Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dies beinhaltet auch die Überprüfung, ob der Antragsteller einen Text des täglichen Lebens lesen und inhaltlich wiedergeben kann.
Die ausreichenden Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse sind mit dem erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses nachgewiesen.
Rechtsgrundlage der Integrationskurse sowie der Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme sind die §§ 43 - 45 AufenthG sowie die Integrationsverordnung.
Von dem Nachweis der Kenntnisse bestehen gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG folgende Ausnahmen:
Die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum bestimmen sich nach § 2 Abs. 4 AufenthG. Danach richten sich die Erfordernisse des ausreichenden Wohnraums nach der Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung. Dabei müssen in der Wohnung, in der der Antragsteller lebt,
zur Verfügung stehen. Kinder unter zwei Jahren werden nicht berücksichtigt.
§ 9 AufenthG
AufenthV
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