JuraForum.de > Lexikon > N > Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Anspruch des Arbeitnehmers auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines Nichtraucherschutzes ist in § 5 ArbStättV geregelt. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs zu treffen.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein allgemeines oder auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Arbeitnehmer haben dadurch einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
In Betriebsvereinbarungen dürfen auch generelle Rauchverbote festgelegt werden, die sich auf sämtliche Betriebsräume erstrecken. Einen geschlossenen Raum muss der Arbeitgeber den Rauchern nicht zur Verfügung stellen. Der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Passivrauchen darf und soll in den Betrieben absoluten Vorrang vor den Interessen der Raucher haben.
Sofern möglich, muss der Arbeitgeber den rauchenden Arbeitnehmern jedoch die Möglichkeit zur einer Raucherpause geben, die jedoch nicht als Arbeitszeit, sondern als Pause gilt und somit nicht zu vergüten ist. Auch ist es nach der Entscheidung LAG Schleswig-Holstein 21.06.2007 - 4 TaBV 12/07 zulässig, dass der Arbeitgeber ein Ausstempeln fordert.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht zur Regelung des Nichtraucherschutzes. Rechtsgrundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich jedoch nicht auf das Initiativrecht zur Einführung vergütungspflichtiger Pausen und der Feststellung ihrer Dauer (LAG Schleswig-Holstein 21.06.2007 - 4 TaBV 12/07).
§ 618 BGB
§ 5 ArbStättV
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