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JuraForum.deLexikonNNichtigkeit von Rechtsgeschäften 

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

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Erklärung

Das BGB ordnet die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts in folgenden Fällen an:

Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam und kann daher die bezweckten Rechtswirkungen nicht hervorbringen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestehen jedoch Ansprüche auf Schadensersatz. z.B. § 122 BGB, oder Herausgabeansprüche nach Bereicherungsrecht.

Von der gesetzlich angeordneten Gesamtnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist die Teilnichtigkeit zu unterscheiden. Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so bestimmt § 139 BGB, dass auch das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Die in vielen Verträgen zur Vermeidung dieser Rechtsfolge vorhandene Klausel, nach der der Vertrag bei Nichtigkeit einzelner Klauseln als Ganzes bestehen bleiben soll (salvatorische Klausel), entbindet nach dem Urteil BGH 24.09.2002 - KZR 10/01 nicht von der Prüfung, ob die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit den Vertrag nicht als Ganzes verworfen hätten.

Die Verwendung der Klausel führt jedoch nach dem Urteil zu einer Umkehr der Beweislast: Derjenige, der den Gesamt-Vertrag für nichtig hält, muss beweisen, dass die Parteien ihn bei Kenntnis der Nichtigkeit des Vertragsteils nicht abgeschlossen hätten.

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