JuraForum.de > Lexikon > N > Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Das BGB ordnet die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts in folgenden Fällen an:
Von der gesetzlich angeordneten Gesamtnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist die Teilnichtigkeit zu unterscheiden. Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so bestimmt § 139 BGB, dass auch das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam und kann daher die bezweckten Rechtswirkungen nicht hervorbringen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestehen jedoch Ansprüche auf Schadensersatz. z.B. § 122 BGB, oder Herausgabeansprüche nach Bereicherungsrecht.
In bestimmten Fällen kann die Nichtigkeit überwunden werden:
Nicht allgemein geregelt.
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