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JuraForum.deLexikonNNichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder 

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder

Lexikon


Erklärung

1. Sorgerecht

1.1 Allgemein

Das Sorgerecht unterteilt sich in die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes.

1.2 Gemeinsames Sorgerecht aufgrund gemeinsamen Willens der Eltern

Auch nicht miteinander verheiratete Eltern können gemeinsam das Sorgerecht ausüben.

Voraussetzung ist, dass beide Elternteile eine öffentlich beurkundete Sorgeerklärung vor einem Notar oder dem Jugendamt abgeben.

Die Erklärungen können auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Auf Antrag kann ein Nachweis ausgestellt werden, den insbesondere der nichteheliche Vater zum Nachweis der Sorgeberechtigung vorzeigen kann. Die gemeinsame Sorge ist auch möglich, wenn ein Elternteil mit einem anderen Partner verheiratet ist.

1.3 Alleiniges Sorgerecht des Vaters

Daneben kann gemäß § 1672 BGB der Vater beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird, wenn bei Antragstellung die Mutter alleinige Inhaberin des Sorgerechts ist. Das Verfahren entspricht dem allgemeinen Verfahren zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts (§ 1671 BGB).

Wurde einer allein sorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht entzogen, so kann nach der Entscheidung des BGH (25.05.2005 - XII ZB 28/05) der nicht mit der Mutter verheiratete Vater das Sorgerecht weder durch eine Sorgeerklärung noch durch Heirat mit der Mutter erlangen. Möglich ist gemäß § 1696 BGB allein die Übertragung des Sorgerechts durch gerichtliche Entscheidung.

1.4 Gemeinsames Sorgerecht bei entgegenstehendem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils

1.4.1 Aktuelle Rechtslage

Gemäß § 1626a BGB erfordert das gemeinsame Sorgerecht die Abgabe der übereinstimmenden Sorgeerklärungen beider Elternteile. Diese Regelung wurde ursprünglich einmal für verfassungskonform erklärt, auch wenn bei Weigerung der Mutter der Vater keine Möglichkeit zur Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts hat.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 03.12.2009 entschieden, dass die Versagung des gemeinsamen Sorgerechts bei entgegenstehendem Willen der Mutter unverhältnismäßig ist.

Das Bundesministerium der Justiz hat im Juli 2010 mit der Erarbeitung einer Reform begonnen, nach der künftig auch unverheiratete Paare von Anfang an das gemeinsame Sorgerecht innehaben, sofern die Mutter dem nicht widerspricht. Der Widerspruch soll nur aus Gründen des Kindeswohls berechtigt sein.

Das Bundesverfassungsgericht kam dieser Entwicklung zuvor und urteilte, dass die Regelung des § 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tief greifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Absatz 2 GG darstellt und daher verfassungswidrig ist (BVerfG 21.07.2010 - 1 BvR 420/09).

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit das gemeinsame Sorgerecht nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

1.4.2 Gemeinsames Sorgerecht für Eltern, die sich vor dem 01.07.1998 getrennt haben

Diese gesetzliche Regelung ist im Hinblick auf die oben dargestellte aktuelle Rechtslage in der Praxis nicht mehr erforderlich!

Gemäß Art. 224 § 2 EGBGB kann bei Vorliegen der Voraussetzungen trotz des entgegenstehenden Willens des allein sorgeberechtigten Elternteils das Familiengericht den Eltern das gemeinsame elterliche Sorgerecht übertragen. Die Sorgeerklärung des sich der gemeinsamen Sorge widersetzenden Elternteils wird durch die Entscheidung des Familiengerichts ersetzt.

Die Voraussetzungen sind:

Der Rechtsänderung liegt die Entscheidung BVerfG 29.01.2003 - 1 BvL 20/99 zugrunde:

Nicht miteinander verheiratete Eltern, die zusammengelebt haben, sich aber vor dem Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform getrennt hatten, hatten seinerzeit keine Möglichkeit, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben, da diese Möglichkeit erst durch die am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreform geschaffen wurde und Übergangsregelungen nicht bestehen.

Die Regelung unterstellt dabei, dass die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hätten!

Mit der gerichtlichen Ersetzung der Sorgeerklärung kann das Sorgerecht nur umfassend (und nicht auf Teilbereiche begrenzt) begründet werden (BGH 15.11.2007 - XII ZB 136/04).

2. Umgangsrecht

Der nichteheliche Vater, wie auch seine Eltern und anderen Kinder, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, auch gegen den Willen der Mutter.

Es bestehen insofern keine Besonderheiten.

3. Familienname des Kindes

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können bei der Geburt ihres Kindes den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Familienname des Kindes bestimmen, wenn sie eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben.

Steht nur der Mutter das Sorgerecht zu, erhält das Kind bei der Geburt den Familiennamen der Mutter.

Ein Kind kann gemäß § 1618 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen der Einbenennung einen Doppelnamen bzw. den Namen des Ehemannes der Mutter erhalten.

Mit der Entscheidung BGH 30.04.2008 - XII ZB 5/08 wurden die Möglichkeiten zur Namensgebung eines Kindes erweitert: Danach ist es auch möglich, dass die Eltern dem Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen geben und den Familiennamen des Vaters als zweiten Vornamen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Namensgebung dem Kindeswohl widerspricht, d.h. der Name nicht geeignet ist, eine Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen.

4. Unterhalt

Sofern die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Unterhaltsvertrag geschlossen haben, besteht ein Unterhaltsanspruch aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1615l BGB (Unterhalt - Mutter nichteheliches Kind).

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