Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlicher Partner wird in der deutschen Rechtsordnung nicht der Ehe gleichgesetzt und fällt nicht unter den Schutz des Art. 6 GG.
Gleichgeschlechtlichen Partnern ist durch das Lebenspartnerschaftsgesetz die Möglichkeit gegeben, in der Form der Lebenspartnerschaft eine der Ehe entsprechende Bindung einzugehen.
2. Wirkungen
Es bleibt den nichtehelichen Partnern unbenommen, ihre Rechtsverhältnisse untereinander vertraglich zu regeln. So ist die Vereinbarung eines Unterhaltsvertrages für die Zeit nach einer Trennung zulässig. Die Grenze zu einem sittenwidrigen Vertrag ist dann zu ziehen, wenn durch die Vereinbarung eine Trennung erheblich erschwert werden soll.
Die Rechtsprechung wendet einige für Ehepaare geltende Vorschriften analog auf nichteheliche Lebenspartner an. Die zwischen Ehegatten geltende Haftungsbegrenzung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gilt auch für nichteheliche Lebenspartner. Aber auch hier soll, wie bei Ehegatten, die Haftungsbegrenzung nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten.
Bei Tod eines Partners hat der Überlebende ein Recht auf Fortführung des Mietvertrages (sofern beide Mieter waren) bzw. ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag (wenn nur der verstorbene Partner Mieter war) gemäß § 563 BGB. Jedoch bedarf die Aufnahme des Lebensgefährten in eine Mietwohnung der Erlaubnis des Vermieters, der Mieter hat aber grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis.
Das sogenannte Familienprivileg aus § 86 Abs. 3 VVG ist nach der Entscheidung OLG Naumburg 15.05.2007 - 9 U 17/07 auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn sich diese einer Ehe vergleichbar verfestigt hat (langjährige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind; enge Verflechtung der finanziellen Verhältnisse: gemeinsames Darlehen für ein gemeinsam genutztes Einfamilienhaus).
Ein Zeugnisverweigerungsrecht bei gerichtlichen Verfahren ist nicht anerkannt. Dieses besteht jedoch, wenn die Parteien verlobt sind.
3. Ausgleichsansprüche bei Beendigung der Partnerschaft
Bei der Entscheidung über die Ausgleichspflicht der Partner bei der Beendigung der Lebensgemeinschaft ist wie folgt zu unterscheiden:
a)
Schenkungen:Nach der Rechtsprechung liegt eine Schenkung nur vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird (BGH 09.07.2008 - XII ZR 179/05).Die Voraussetzungen einer Rückforderung entsprechen den für die Schenkung unter Ehegatten entwickelten Grundsätzen.
b)
Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, die das tägliche Zusammenleben erst ermöglichen (Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse, Finanzierung eines Urlaubs, Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung):Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht.Wenn die Partner keine anderweitige Regelung getroffen haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht (BGH 03.02.2010 - XII ZR 53/08, BGH 31.10.2007 - XII ZR 261/04).
c)
Für darüber hinausgehende Leistungen gilt:Der BGH änderte mit den Entscheidungen BGH 09.07.2008 - XII ZR 179/05 seine Rechtsprechung zu den Ausgleichsansprüchen bei der Beendigung der Partnerschaft:Danach wurde die Rechtsprechung aufgegeben (so u.a. noch BGH 31.10.2007 - XII ZR 261/04 / BGH 09.07.2008 - XII ZR 39/06), nach der Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommen.Vielmehr ist bei Leistungen, die über gemeinschaftsbezogene Zuwendungen hinausgehen, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist.
d)
Auch gesellschaftsrechtliche Vorschriften können unter engen Voraussetzungen eingreifen. Voraussetzung ist gemäß BGH 28.09.2005 - XII ZR 189/02, dass die Partner im Rahmen eines zumindest konkludent geschlossenen Vertrages eine gemeinsame Vermögensbildung im Sinne einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, vergleichbar mit einer Ehegatteninnengesellschaft, beabsichtigt hatten.
4. Ausgleichsansprüche der Eltern eines Partners
In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Eltern eines Partners u.U. einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben können. Voraussetzung ist, dass die Eltern zum Bau und zur Erhaltung eines als gemeinsamen Besitzes angesehenen Hauses o.Ä. beigetragen haben, das sich tatsächlich im Alleineigentum des Partners des Kindes befand.
5. Tod eines Partners
Der nichteheliche Partner hat keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sofern er nicht durch ein Testament, ein Vermächtnis oder einen Erbvertrag bedacht ist, hat er keinen Anspruch auf das Vermögen des Erblassers.
Der Erbe kann gegen den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden hat, nur dann einen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn es sich bei der Leistung nicht um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung (s.o.) gehandelt hat (BGH 31.10.2007 - XII ZR 261/04).
6. Herausgabe der Wohnung bei Eintritt der Betreuung eines Partners
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen - es sei denn, es besteht eine bindende rechtliche Regelung (BGH 30.04.2008 - XII ZR 110/06).
BGH 26.06.2008 - III ZR 30/08 (Anwendbarkeit auftragsrechtlicher Bestimmungen auf mit der Ehe vergleichbare Beziehungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag)
BGH 06.10.2003 - II ZR 63/02 (gemeinsame Immobilie bei Scheitern der Lebensgemeinschaft)
BGH 21.07.2003 - II ZR 249/01 (Aufwendungen eines Partners für den im Alleineigentum des anderen stehenden Gegenstand)
BFH 21.09.1993 - III R 15/93
BVerwG 04.11.1994 - 8 C 28/93
BVerfG 01.06.1983 - 1 BvR 107/83
OLG Koblenz 25.11.1993 - 5 U 1882/92
Burhoff: Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; 3. Auflage November 2008
Dahm: Häusliche Gemeinschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft. Neue Rechtsprechung zur Anwendung des Familienprivilegs auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft und Reform des Versicherungsvertragsrechts; Neue Zeitschrift für Versicherungsrecht - NZV 2008, 280
Ernst: Mobiliar- und Räumungsvollstreckung gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; JurBüro 2004, 407
Milzer: Der Interessenausgleich bei gemeinsamen Bauvorhaben nichtehelicher Lebenspartner; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1621
Reinecke: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Eine Standortbestimmung anhand der Rechtsprechung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2006, 3551
Sarres: Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Vermögensgestaltung; Zeitschrift für Familien- und Erbrecht - ZFE 2010, 17
von Proff: Ende des Ausgleichsverbots bei gescheiteter nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Neue Juristische Wochenschrift 2008, 3266