JuraForum.de > Lexikon > N > Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlicher Partner wird in der deutschen Rechtsordnung nicht der Ehe gleichgesetzt und fällt nicht unter den Schutz des Art. 6 GG.
Gleichgeschlechtlichen Partnern ist durch das Lebenspartnerschaftsgesetz die Möglichkeit gegeben, in der Form der Lebenspartnerschaft eine der Ehe entsprechende Bindung einzugehen.
Es bleibt den nichtehelichen Partnern unbenommen, ihre Rechtsverhältnisse untereinander vertraglich zu regeln. So ist die Vereinbarung eines Unterhaltsvertrages für die Zeit nach einer Trennung zulässig. Die Grenze zu einem sittenwidrigen Vertrag ist dann zu ziehen, wenn durch die Vereinbarung eine Trennung erheblich erschwert werden soll.
Die Rechtsprechung wendet einige für Ehepaare geltende Vorschriften analog auf nichteheliche Lebenspartner an. Die zwischen Ehegatten geltende Haftungsbegrenzung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gilt auch für nichteheliche Lebenspartner. Aber auch hier soll, wie bei Ehegatten, die Haftungsbegrenzung nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten.
Bei Tod eines Partners hat der Überlebende ein Recht auf Fortführung des Mietvertrages (sofern beide Mieter waren) bzw. ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag (wenn nur der verstorbene Partner Mieter war) gemäß § 563 BGB. Jedoch bedarf die Aufnahme des Lebensgefährten in eine Mietwohnung der Erlaubnis des Vermieters, der Mieter hat aber grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis.
Das sogenannte Familienprivileg aus § 86 Abs. 3 VVG ist nach der Entscheidung OLG Naumburg 15.05.2007 - 9 U 17/07 auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn sich diese einer Ehe vergleichbar verfestigt hat (langjährige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind; enge Verflechtung der finanziellen Verhältnisse: gemeinsames Darlehen für ein gemeinsam genutztes Einfamilienhaus).
Ein Zeugnisverweigerungsrecht bei gerichtlichen Verfahren ist nicht anerkannt. Dieses besteht jedoch, wenn die Parteien verlobt sind.
Bei der Entscheidung über die Ausgleichspflicht der Partner bei der Beendigung der Lebensgemeinschaft ist wie folgt zu unterscheiden:
Erbrachte Arbeitsleistungen eines Partners, die erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (z.B. zum Bau eines Hauses), sind keine gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen (BGH 06.07.2011 - XII ZR 190/08).
Aufgegeben wurde die Rechtsprechung, nach der Ansprüche nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommen (so u.a. noch BGH 31.10.2007 - XII ZR 261/04 / BGH 09.07.2008 - XII ZR 39/06).
In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Eltern eines Partners u.U. einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage haben können. Voraussetzung ist, dass die Eltern zum Bau und zur Erhaltung eines als gemeinsamen Besitzes angesehenen Hauses o.Ä. beigetragen haben, das sich tatsächlich im Alleineigentum des Partners des Kindes befand.
Der nichteheliche Partner hat keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sofern er nicht durch ein Testament, ein Vermächtnis oder einen Erbvertrag bedacht ist, hat er keinen Anspruch auf das Vermögen des Erblassers.
Der Erbe kann gegen den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden hat, nur dann einen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn es sich bei der Leistung nicht um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung (s.o.) gehandelt hat (BGH 31.10.2007 - XII ZR 261/04).
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen - es sei denn, es besteht eine bindende rechtliche Regelung (BGH 30.04.2008 - XII ZR 110/06).
§§ 705 ff., 1359 , 1626a, 1684 BGB
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