JuraForum.de > Lexikon > N > Nichtehel. Lebensgemeinschaft - Sozialleistungen
Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft steht weder unter dem grundgesetzlichen Schutz der Ehe noch wird sie steuerlich begünstigt.
Trotzdem führt das Zusammenleben zweier Partner bei bestimmten Formen staatlicher Unterstützung zu einer gemeinsamen Veranlagung der beiden Einkommen.
Die Rechtsprechung (u.a. BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87) stellt jedoch an das Vorliegen einer nichtehelichen Gemeinschaft im Falle der Versagung staatlicher Unterstützung hohe Anforderungen: So muss die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt sein und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründen.
Bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bleiben das Einkommen und das Vermögen des nichtehelichen Partners unberücksichtigt.
Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II wurde das Institut der Bedarfsgemeinschaft geschaffen. Die zu einer Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen sind in § 7 Abs. 3 SGB II enumerativ aufgeführt. Danach gehören auch die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft.
Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 2 SGB II die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers grundsätzlich auch nach dem Einkommen und dem Vermögen des Partners.
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit dem erwerbsfähigen bedürftigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben Anspruch auf Sozialgeld.
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft dürfen nach dem Wortlaut des § 20 SGB XII hinsichtlich der Voraussetzungen oder des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
Der Anspruch auf Leistungen des SGB XII ist daher nicht begründet, wenn die Lebenshaltung des Antragstellers durch das Vermögen oder das Einkommen seines Partners gesichert werden kann.
Bei dem Zusammenleben der Partner in einer Wohnung wird gemäß § 39 SGB XII gesetzlich vermutet, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft führen mit der Folge, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Partner zugrunde gelegt wird. Der Antrag auf Sozialhilfe ist unbegründet, wenn die Lebensstellung des Antragstellers durch das Einkommen oder das Vermögen des Partners gesichert werden kann. Der Antragsteller hat das Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft durch einen Beweis des Gegenteils zu beweisen.
Die Vermutung der gemeinsamen Bedarfsdeckung ist dann ausgeschlossen, wenn die leistungsberechtigte Person
Gemäß § 18 Nr. 4 WoGG dürfen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Gewährung von Wohngeld nicht besser gestellt werden als ein Familienhaushalt.
Das Wohngeldgesetz enthält zusätzlich in § 18 Nr. 4 WoGG die gesetzliche Vermutung, dass das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet wird, wenn der Antragsberechtigte und Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen.
Antragsberechtigt ist nur die Mietvertragspartei.
Bei der Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe wird das Vermögen und das Einkommen des mit dem Antragsteller in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partners nicht einbezogen.
Bei der Berechnung der Bedürftigkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werden das Einkommen und das Vermögen des nichtehelichen Partners des Antragstellers nicht angerechnet.
Wird die staatliche Unterstützung aus den oben genannten Gründen verwehrt, kann der Unterhalt leistende Partner die von ihm an den bedürftigen Partner geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG steuerlich absetzen.
§ 20 SGB XII
§§ 7,18 Abs. 2 WoGG
§ 11 BAföG
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