JuraForum.de > Lexikon > N > Neubeginn der Verjährung
Seit 2002 Bezeichnung für das bis dahin als "Unterbrechung der Verjährung" bezeichnete Recht.
Bei einem Neubeginn der Verjährung beginnt die gesamte Verjährung nach der Unterbrechung neu zu laufen. Der bis zum Beginn des Neubeginns bereits erfüllte Verjährungszeitraum "verfällt".
Die Tatbestände, in denen die Verjährung neu beginnt, sind mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zugunsten einer Ausweitung der Hemmungstatbestände reduziert worden.
Gemäß § 212 BGB beginnt die Verjährung bei Vorliegen eines der folgenden Tatbestandes erneut
Daneben stellt § 213 BGB klar, dass der Neubeginn der Verjährung auch auf Ansprüche anwendbar ist, die neben dem ursprünglichen Anspruch bzw. an seine Stelle treten. Dies sind z.B. Schadensersatzansprüche oder Minderungsansprüche.
§§ 212, 213 BGB
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