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JuraForum.deLexikonNNeubeginn der Verjährung 

Neubeginn der Verjährung

Lexikon


Erklärung

Seit 2002 Bezeichnung für das bis dahin als "Unterbrechung der Verjährung" bezeichnete Recht.

Bei einem Neubeginn der Verjährung beginnt die gesamte Verjährung nach der Unterbrechung neu zu laufen. Der bis zum Beginn des Neubeginns bereits erfüllte Verjährungszeitraum "verfällt".

Die Tatbestände, in denen die Verjährung neu beginnt, sind mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zugunsten einer Ausweitung der Hemmungstatbestände reduziert worden.

Gemäß § 212 BGB beginnt die Verjährung bei Vorliegen eines der folgenden Tatbestandes erneut

1.
bei einer Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner, indem dieser eine
  • Abschlagszahlung
  • Zinszahlung
  • Sicherheitsleistung
leistet oder den Anspruch in anderer Weise anerkennt.
2.
bei einer Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung, es sei denn die Vollstreckungshandlung wird auf Antrag des Gläubigers oder wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben.

Daneben stellt § 213 BGB klar, dass der Neubeginn der Verjährung auch auf Ansprüche anwendbar ist, die neben dem ursprünglichen Anspruch bzw. an seine Stelle treten. Dies sind z.B. Schadensersatzansprüche oder Minderungsansprüche.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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