JuraForum.de > Lexikon > N > Nebentätigkeit
Ausübung einer zweiten Arbeitstätigkeit neben der Hauptbeschäftigung.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nur die Pflicht, im Rahmen seiner Arbeitszeit die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber kann die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit nicht beschränken. Handelt es sich dabei jedoch um ein zweites Arbeitsverhältnis, so sind von dem Arbeitnehmer bestimmte Grenzen einzuhalten.
Eine Nebentätigkeit kann sowohl bei einem anderen Arbeitgeber als auch bei dem Arbeitgeber der Haupttätigkeit oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden.
Grundsätzlich bestehen für alle Nebentätigkeiten folgende Grenzen:
Arbeitsrechtlich bestehen für eine Nebentätigkeit keine Besonderheiten. Das Arbeitsverhältnis unterliegt im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, der Sozialversicherung, Steuerzahlung etc. den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen.
Rechtsgrundlage des Nebentätigkeitsrechts für Beamte sind die §§ 97 - 105 BBG und die Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie die entsprechenden Beamtengesetze (§ 40 BeamtStG) und Verordnungen der Länder. Bei den Nebentätigkeiten im Beamtenrecht ist wie folgt zu unterscheiden:
Das Beamtenrecht unterscheidet darüber hinaus gemäß § 64 BBG bei den Nebentätigkeiten zwischen Nebenamt und Nebenbeschäftigung:
Sowohl die Ausübung eines Nebenamtes als auch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung kann durch die oberste Dienstbehörde angeordnet werden.
Gemäß § 98 BBG ist der Beamte auf Anordnung einer Dienstbehörde bei Vorliegen folgender Voraussetzungen verpflichtet, eine Nebentätigkeit (Nebenamt oder Nebenbeschäftigung) zu übernehmen oder fortzuführen:
Immer ist bei der Übertragung eines Nebenamtes abzugrenzen, ob die Tätigkeit zu den Dienstaufgaben des Hauptamtes gehört oder nicht und daher nicht als Nebenamt einzuordnen ist. Gemäß § 3 BNV sind Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen wahrgenommen werden, dem Hauptamt zuzuordnen.
Nach der Entscheidung OVG Nordrhein-Westfalen 08.09.2000 - 12 A 365/99 erfolgt die Zuordnung einer Aufgabe zu dem jeweiligen Hauptamt des Beamten oder ihre Ausgestaltung als Nebenamt unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben durch Organisationsentscheidung des Dienstherrn. Fehlt eine eindeutige Zuordnung, so ist diese durch Auslegung unter Einbeziehung der Gesamtumstände zu ermitteln.
Bei der Frage der Zulässigkeit der Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit durch einen Beamten ist zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten zu unterscheiden sowie zwischen Tätigkeiten, die nicht als Nebentätigkeiten angesehen werden:
Der Beamte hat gemäß § 99 BBG einen Anspruch auf die Genehmigung, sofern durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. In § 99 Abs. 2 BBG sind dabei Beispielfälle aufgezeigt, bei deren Vorliegen die dienstlichen Interessen immer beeinträchtigt sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Der Dienstherr muss bei der Entscheidung über die Genehmigung eine Prognose erstellen, nach der eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist.
Bei der Ausübung der Nebentätigkeit dürfen gemäß § 101 Abs. 2 BBG Einrichtungen, Personal und/oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses und nur gegen ein Entgelt sowie mit Genehmigung des Dienstherrn in Anspruch genommen werden.
Die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit für Richter bestimmt sich für im Bundesdienst tätige Richter nach der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst und für im Landesdienst tätige Richter nach den Richtergesetzen der Länder bzw. gesondert erlassenen Verordnungen.
Nach dem Urteil des BVerwG 24.11.2005 - 2 C 32/04 ist die Regelung der §§ 7h, 7i HRiG, nach der ein Richter mit der Nebentätigkeit nur ca. 30 % dessen verdienen darf, was er im Hauptberuf als Grundgehalt erhält, zulässig. Begründet wurde die Begrenzung mit der Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Ein Beamter müsse sich mit voller Hingabe seinem Hauptberuf widmen.
Der Arbeitgeber kann die Ausübung einer Nebentätigkeit einzelvertraglich durch Regelung im Arbeitsvertrag ausschließen. Voraussetzung ist aber, dass er ein berechtigtes Interesse an dem Ausschluss hat.
Daneben wird die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit in den Tarifverträgen geregelt:
Gemäß § 3 Abs. 3 TVöD / § 3 Abs. 4 TV-L ist eine entgeltliche Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber rechtzeitig vor der Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Dieser kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie geeignet ist
zu beeinträchtigen.
Die Nebentätigkeit ist entgeltlich, wenn der Arbeitnehmer für sie entweder unmittelbar oder mittelbar Geld oder einen geldwerten Vorteil erhält. Aber auch unentgeltliche Tätigkeiten können nach den allgemeinen Grundsätzen vom Arbeitgeber untersagt werden, wenn sie Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben.
Die Anzeige der Nebentätigkeit ist rechtzeitig, wenn dem Arbeitgeber vor der Aufnahme der Tätigkeit noch genügend Zeit zur Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen verbleibt.
Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu informieren. Voraussetzung ist aber, dass die allgemeinen Grundbedingungen (z.B. kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz) und keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers vorliegen.
Im Rahmen der Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen ist das Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelt. Rechtsgrundlage des Konkurrenzverbotes für andere Arbeitnehmer ist die Treuepflicht.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, ein generelles Nebentätigkeitsverbot zu erlassen.
Bei Ausübung einer unzulässigen Nebentätigkeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach einer Abmahnung verhaltensbedingt kündigen oder im Einzelfall sogar eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
Fordert der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer die Aufgabe einer zulässigen Nebentätigkeit, so kann der Arbeitnehmer die Zulässigkeit der Nebentätigkeit durch eine Feststellungsklage überprüfen lassen.
Angestellte im öffentlichen Dienst:
Bund / Kommunen: § 3 Abs. 3 TVöD
Länder: § 3 Abs. 4 TV-L
Beamte:
§§ 97 - 105 BBG
BNV
§ 40 BeamtStG
Beamtengesetze der Länder
Mitarbeiter von Hochschulen:
§ 52 HRG
Hochschulnebentätigkeitsverordnungen der Länder
Hochschulgesetze der Länder
Soldaten:
§ 20 SG
BNV
Richter:
im Bundesdienst: RiNebenV
im Landesdienst:
LNTVO,BW
RiNV,BB
BremNVO
NtV,NW
SächsNTVO
Richtergesetze der Länder
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